Leitsatz (amtlich)

›1. Die Sachverhaltsschilderung in einem rechtskräftigen Strafbefehl ist für das Disziplinarverfahren nicht bindend (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21.8.1997 - D 17 S 6/97 -).

2. Ein Lehrer, der gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB (Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials) verstoßen hat, wird in aller Regel untragbar und ist aus dem Dienst zu entfernen.‹

 

Gründe

I.

1. Der Beamte wurde xxxxxxxx1945 in xxxxxxx geboren. Er legte am 24.7.1978 die Prüfung für Fachlehrer an Schulen für Geistigbehinderte (Sonderschulen) mit der Note "befriedigend" ab. Er wurde mit Wirkung vom 1.8.1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Fachlehrer zur Anstellung ernannt. Am 1.7.1980 wurde er zum Fachlehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung war der Beamte - zuletzt als Fachoberlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 - an der xxxxxxxxxxxxSchule für Geistigbehinderte in xxxxxxxx tätig. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.9.1997 wurde der Beamte mit der Gesamtnote "gut bis befriedigend" (2,5) beurteilt. Im Beurteilungszeitraum vom 24.6.1997 bis 23.9.1997 unterrichtete der Beamte eine Oberstufenklasse mit sieben Jungen (31 Wochenstunden). Er erteilte vorwiegend Klassenunterricht sowie die Fächer Sport und Schwimmen.

Nach Abschluss der Sommerferien 1998 hatte der Beamte seinen Dienst nicht wieder aufgenommen. Er war in Indien festgenommen worden und verbrachte dort nach eigenen Angaben acht Monate in Haft. Im Zusammenhang mit dieser Festnahme wurde die Wohnung des Beamten durchsucht. Nach seiner Rückkehr aus Indien hat der Beamte seinen Dienst wegen Dienstunfähigkeit nicht wieder angetreten. Er hat seine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen beantragt. Hierüber wurde bislang nicht entschieden.

Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. Die Wohnungsdurchsuchung führte zum Erlass des - rechtskräftigen -Strafbefehls des Amtsgerichts xxxxxxxx vom 7.12.2000 xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit dem gegen den Beamten wegen Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB), eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen (Tagessatz von 80,-- DM) festgesetzt wurde (insgesamt 9.600,--DM). Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Sie besaßen im Jahre 1998 in ihrer Wohnung in xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx mindestens 39 Videofilme (VHS, Video 8), die kinderpornografische Szenen beinhalten. Darüber hinaus waren Sie im Besitz von mindestens 69 Fotoaufnahmen mit kinderpornografischen Szenen. Die Videofilme und Fotoaufnahmen, die Sie sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt aus unbekannter Quelle verschafft hatten, wurden in Ihrer Wohnung in einem Tresor verwahrt, am 8.9.1998 bei einer polizeilichen Durchsuchung sichergestellt. Die kinderpornografischen Filme und Fotos zeigen 8 bis 13-jährige Knaben und Mädchen, vorwiegend jedoch Knaben, die alle Arten von sexuellen Handlungen durchführen, mit sich selbst oder mit älteren Jugendlichen oder Erwachsenen. Sie onanieren, führen den Oral- und Analverkehr miteinander aus, führen Finger oder Gegenstände in den After oder das Geschlechtsteil ein. Sie lecken sich untereinander am Geschlechtsteil oder am After, küssen sich und schmusen miteinander. Die Fotoaufnahmen zeigen Knaben in sexueller Pose mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, die onanieren, miteinander schmusen und den Oralverkehr ausüben."

3. Mit Verfügung des Oberschulamts xxxxxxxxx vom 8.3.2000 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben; er erhält seit April 2000 um 50 % gekürzte Dienstbezüge von monatlich etwa 1.300,-- EUR. Mit Beschluss vom xxxxxxxxx

xxxxxxxxxx hat das Verwaltungsgericht xxxxxxxxx die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge aufrechterhalten.

Nach Rechtskraft des Strafbefehls wurde der Beamte unter dem 16.1.2001 zur Vernehmung geladen. Bei seiner Vernehmung am 12.2.2001 gab der Beamte an, dass er Dienst- und Privatleben strikt trenne. Weitere Aussagen zur Sache wolle er nicht machen.

II.

1. Am 6.4.2001 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht xxxxxxxxx die Anschuldigungsschrift vorgelegt. Darin wird dem Beamten vorgeworfen, er habe sich dadurch außerhalb des Dienstes eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, dass er durch den dauernden Besitz kinderpornografischer Abbildungen und Schriften vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen habe. Sein Verhalten sei geeignet, sein dienstliches Ansehen, das wesentlich auch auf seiner moralischen Integrität beruhe, endgültig zu zerstören. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wirke auf diese...

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