Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Hebung der Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Schließung einer Station einer (Haut-) Klinik hat über den innerdienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung der Personalvertetung.

2. Eine aus Anlaß der Schließung einer Station einer (Haut-) Klinik vorgenommene Reduzierung der Stellen für Pflegepersonal der (Haut-) Klinik konnte bei einer zugleich angestrebten Verweildauerverkürzung der Patienten als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der Mitbestimmung der Personalvertretung aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (F. 1990) unterliegen.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 (F. 1990); BPersVG § 104 S. 3

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 14.06.1995; Aktenzeichen PL 22 K 21/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 14. Juni 1995 – PL 22 K 21/94 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß folgende Feststellung getroffen wird: Eine Reduzierung der Stellen für Pflegepersonal einer Hautklinik unterlag unter den Voraussetzungen, wie sie aus Anlaß der Schließung der Station S der Hautklinik des Krankenhauses B. der L. S. zum 1. August 1994 gegeben waren, der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (F. 1990).

Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Schließung einer Station einer Hautklinik und die dabei vorgenommene Reduzierung der Stellen für Pflegepersonal der Hautklinik, wie sie aus Anlaß der Schließung der Station S der Hautklinik des Krankenhauses B. der L. S. erfolgt waren, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG – F. 1990 –) unterfielen.

Mit Schreiben vom 3.5.1994 teilte der beteiligte Dienststellenleiter dem Antragsteller, dem Personalrat des Krankenhauses B., mit, daß im Krankenhausplan Stufe III des Landes Baden-Württemberg die Planbettenzahl der Hautklinik von bisher 138 Betten auf 110 Betten reduziert werde. Es sei beabsichtigt, ab 1.6.1994 die Station S (20 Planbetten) der Hautklinik bis auf weiteres zu schließen. In der Hautklinik seien dann 106 Betten in Betrieb. Von den vorhandenen Stellen der Station S werde jeweils eine Stelle des Pflegedienstes auf die Stationen F 1 und M 2 übertragen. Außerdem sollten der OP-Abteilung der Hautklinik 1,5 Stellen zugeordnet werden. Die verbleibenden Kräfte des Pflege-, Reinigungs- und Ärztlichen Dienstes sollten auf andere Stationen umgesetzt und im Rahmen der personellen Fluktuation abgebaut werden. Der Antragsteller erwiderte der Krankenhausverwaltung mit Schreiben vom 6.5.1994, er halte diese Änderungen im Bereich der Hautklinik für mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 3 Nr. 12 LPVG. Daraufhin bat der Beteiligte mit Schreiben vom 10.5.1994 um Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen. Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 31.5.1994 die Zustimmung ab; die Maßnahmen dienten der Rationalisierung und erheblichen Arbeitsverdichtung, da erklärtermaßen dieselbe Fallzahl und Zahl der Berechnungstage mit weniger Personal erbracht werden sollten. Dies bedeute eine unzumutbare Belastung der Beschäftigten auf den Stationen.

Mit Schreiben vom 28.6.1994 teilte die Verwaltung dem Antragsteller mit, die Krankenhausbetriebsleitung habe am 23.6.1994 folgenden Beschluß gefaßt: Die Station S der Hautklinik solle am 1.8.1994 geschlossen und von diesem Zeitpunkt an folgende Betten aufgestellt und betrieben werden: Station M 2 34 Betten, Station F 1 33 Betten, Station F 2 33 Betten, zusammen 100 Betten. Von den Stellen des Pflegedienstes der Station S werde das Personal in folgenden Bereichen aufgestockt: Im Pflegedienst der Stationen M 2 und F 1 jeweils um eine Vollkraft, im Funktionsdienst der OP-Abteilung der Hautklinik um eine Vollkraft und im Funktionsdienst der Anästhesieabteilung um eine halbe Vollkraft. Außerdem habe die Krankenhausbetriebsleitung der Hautklinik Mittel für verschiedene Investitionen zugesagt. Die Krankenhausbetriebsleitung gehe davon aus, daß die Schließung der Station S nicht zu einer Reduzierung der Zahl der behandelten Patienten, sondern nur zu einer Verweildauerverkürzung führen werde. Der Personalrat werde um Zustimmung gebeten. Der Antragsteller hielt mit Schreiben vom 12.7.1994 an der Ablehnung der vorgeschlagenen Maßnahmen fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Beim Personal, das die geplante Zahl von Patienten versorgen solle, werde eine Stellenkürzung um 7,5 Stellen vorgenommen. Die weitere Reduzierung der Bettenzahl um 6 Betten stelle eine Verschärfung der geplanten Rationalisierungsmaßnahme dar. Die Patienten müßten nunmehr noch schneller durch die Klinik geschleust werden. Dies bedeute pro Station und damit auch pro Pflegekraft eine höhere Zahl von Aufnah...

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