Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Geschäftsbedarf. Bereitstellung von Literatur

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Fehlen eines Kommentars zum Personalvertretungsrecht kann zum Geschäftsbedarf des Personalrats auch in kleineren Dienststellen eine personalvertretungsrechtliche Fachzeitschrift gehören, auf die der Personalrat ohne einen ins Gewicht fallenden Zeitverlust zugreifen kann.

 

Normenkette

LPVG § 45 Abs. 2; BBersVG § 44 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 17.12.1986; Aktenzeichen PVS 23/86)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1986 – PVS 23/86 – geändert. Über die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung hinaus wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller als Geschäftsbedarf die Fachzeitschrift „Der Personalrat” zur dauernden Mitbenutzung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Autobahnmeisterei …, zur Verfügung zu stellen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist der aus drei Mitgliedern bestehende Personalrat der Fernmeldemeisterei …, deren Sollstärke 25 Beschäftigte ist. Zur Zeit sind 23 Beschäftigte vorhanden (1 Beamter, 6 Angestellte, 16 Arbeiter). Die Fernmeldemeisterei … ist mit 28 anderen Dienststellen dem Autobahnamt Baden-Württemberg nachgeordnet, das seine Zentrale in … hat. Diese Zentrale beschafft für die genannten Dienststellen den Geschäftsbedarf einschließlich Fachliteratur. In der Bücherei der Zentrale wird unter anderem die Zeitschrift „Der Personalrat” abgelegt. Auf demselben Areal wie die Fernmeldemeisterei … befindet sich die Autobahnmeisterei …, eine ebenfalls dem Autobahnamt Baden-Württemberg nachgeordnete Dienststelle mit etwa 35 Beschäftigten.

Der Antragsteller verfügte 1986 über keine eigene Literatur. Die Erläuterte Textausgabe zum Landespersonalvertretungsgesetz Rooschütz/Killinger/Schwarz, 6. Auflage, 1985 (Preis 38,– DM), die Texte des BAT mit Anlagen und des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (Loseblattsammlung) standen im Dienstzimmer des Dienststellenleiters. Der Antragsteller schrieb unterm 7.3.1986, er benötige zur Durchführung der Sitzungen, Sprechstunden und laufenden Geschäftsführung

  • ein ÖTV-Taschenbuch für Angestellte im öffentlichen Dienst (erscheint jährlich, Preis 19,80 DM),
  • ein Jahresabonnement „Der Personalrat” (Preis 84,– DM; ab 1988 98,– DM)
  • eine Ausgabe „Die kleine Betriebsratbibliothek”
  • einen Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder – Textausgabe/Loseblattsammlung –.

Das Autobahnamt Baden-Württemberg lehnte mit Schreiben vom 22.5.1986 die Übernahme der entsprechenden Kosten unter Hinweis darauf ab, daß die Mitbestimmung in allen Personalangelegenheiten von der Einstellung über die Eingruppierung bis hin zu einer etwaigen Kündigungsabsicht dem bei der Zentrale gebildeten Bezirkspersonalrat obliege. Für die örtlichen Belange genüge die bei der Fernmeldemeisterei bereitstehende Literatur. In Sonderfällen könne die einschlägige Literatur in der Bücherei der Zentrale eingesehen werden. Außerdem könnten Auskünfte beim Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats eingeholt werden.

Der Antragsteller hat am 20.10.1986 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – angerufen. Er hat beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, ihm die genannte Literatur zur Verfügung zu stellen. Diese sei erforderlich. Sie müsse während der Sitzungen und Sprechstunden und bei Gesprächen mit dem Dienststellenleiter zur Verfügung stehen.

Der Beteiligte ist entgegengetreten. Dem Antragsteller stehe die bei der Dienststelle vorhandene Literatur jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Fernmeldemeisterei … sei die kleinste der nachgeordneten Dienststellen des Autobahnamtes Baden-Württemberg. Von daher sei die Einsichtnahme bei der Dienststelle problemlos. In besonderen Fällen könne die Bücherei der Zentrale in Anspruch genommen werden durch kurzfristiges Ausleihen oder Anfertigung von Auszügen, oder der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats könne um Auskunft angegangen werden. Der Antragsteller habe wegen der Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats nur eine sehr eingeschränkte Zuständigkeit. Für die Mitbestimmung in allen Personalangelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter sei der Bezirkspersonalrat zuständig, ebenso beim größten Teil der sozialen und sonstigen Angelegenheiten. Die dem Antragsteller zur Verfügung stehende Literatur sei damit ausreichend. Die Personalvertretungen von kleinen Dienststellen benötigten nicht eine Zeitschrift wie „Der Personalrat”, die im übrigen in der Bücherei der Zentrale eingesehen werden könne. Die Ausstattung aller 27 Außenstellen des Autobahnamtes Baden-Württemberg mit der vom Antragsteller geforderten Literatur würde das Gebot sparsamer Verwaltung verletzen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 17.12.1986 den Beteiligten verpflichtet, dem Antragsteller das ÖTV-Handbuch für Angestellte im öffentli...

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