Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Wegfall des Personalrats bei Verlust der Dienststelleneigenschaft. Mitbestimmung über die Aufstellung eines Sozialplans

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Postamt (V), das durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion in eine Amtsstelle umgewandelt und als solche einem anderen Postamt (V) unterstellt wird, verliert damit die Eigenschaft einer Dienststelle, bei welcher ein Personalrat zu bilden ist. Der vorhandene Personalrat hört zu bestehen auf.

2. Zur Frage, ob eine entsprechende Verfügung auch dann wirksam ist, wenn dabei gegen eine Organisationsverfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen verstoßen worden sein sollte, wonach eine solche Umwandlung erst nach Aufstellung eines Sozialplans erfolgen darf (hier bejaht).

 

Normenkette

BPersVG §§ 12, 29 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.08.1983; Aktenzeichen 8 K 5/83)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. August 1983 – 8 K 5/83 – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß der Sozialplan für das Postamt … seiner Zustimmung bedurft hätte, wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen leitete mit Verfügung vom 10.12.1975 eine Neuorganisation der Postämter ein. Die Neuorganisation sollte in 8 Jahren abgeschlossen sein. Sie sah u.a. vor, das Postamt (V) … an das Postamt (V) … anzuschließen. Für die Neuorganisation waren die Oberpostdirektionen zuständig. In der Verfügung heißt es, die Umwandlung von Postämtern (V) in Amtsstellen und damit ihre Aufhebung als Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts dürfe erst erfolgen, wenn die Sozialpläne aufgestellt sind.

Die Oberpostdirektion … wandelte mit Verfügung vom 13.7.1982 das Postamt (V) … mit Wirkung ab 1.9.1982 in ein Postamt um und unterstellte dieses als Amtsstelle dem Postamt (V) …. Der Bezirkspersonalrat bei der Oberpostdirektion … hatte dieser Organisationsverfügung zuvor zugestimmt, nachdem der Beteiligte zu 1 eine schriftliche Erklärung angekündigt hatte, die er dann unterm 11.8.1982 dem Bezirkspersonalrat übermittelte. In der Erklärung heißt es, nach Herausgabe der Organisationsverfügung über die Neuordnung des Postamtes (V) … und des Postamtes … werde die Verwaltung bis zur Unterzeichnung des Sozialplans durch den Personalrat bzw. bis zur Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens keine Veränderungen im Verwaltungs-, Betriebs- und Kassendienst und keine Verlegung von Dienststellen bzw. Teilen davon vornehmen, soweit solche Änderungen auf die Ämterorganisation zurückgehen. Nr. 3 der Erklärung lautet:

„Während der Übergangszeit wird der Personalrat des PA … in seiner Tätigkeit so gestellt, wie er vor Erlaß der Organisationsverfügung gestanden hat. Die Rechte und Pflichten nach dem BPersVG bleiben unberührt. Rechtsförmliche Erklärungen müssen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Namen des Personalrats des Postamts (V) … erfolgen bzw. diesem gegenüber abgegeben werden.”

Der Antragsteller ist der bei den Personalratswahlen 1982 gewählte Personalrat des Postamts (V) … Zwischen ihm und der Amtsleitung des Postamtes (V) … war bis 31.8.1982 eine Einigung über einen Sozialplan für die Beschäftigten des Postamtes (V) … nicht erzielt worden. Seit 1.9.1982 wurde der Personalrat des Postamtes (V) … in die Gespräche einbezogen. Mit Schreiben vom 6.6.1983 leitete der Amtsvorsteher des Postamtes (V) … dem Antragsteller einen überarbeiteten Sozialplan mit dem Hinweis zu, der Antragsteller erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller antwortete mit Schreiben vom 22.6.1983, er gehe davon aus, daß allein das Postamt … für die Aufstellung eines Sozialplans für die Beschäftigten des Postamtes … zuständig sei. Über den vom Postamt (V) … aufgestellten Sozialplan erhob der Antragsteller Rügen wegen Nichtbeteiligung der Sozialbetreuung und des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten. Er erhob ferner Einwendungen gegen die nicht ausreichende Absicherung mehrerer Beamter in …. Er gab den Sozialplan wegen Nichtaufstellung durch die zuständige Stelle und weiterer Mängel zurück. Der Personalrat des Postamtes (V) … stimmte demgegenüber am 29.6.1983 dem Sozialplan ausdrücklich zu. In dem Sozialplan ist die Unterbringung von 12 der 245 Beschäftigten des Postamtes … geregelt. Von diesen sollten nach dem Sozialplan 2 nach … umgesetzt werden, während 10 Beschäftigte im Postamt … unterwertig beschäftigt werden sollen. Die übrigen Beschäftigten sollten ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben. In einem Schreiben des Präsidenten der Oberpostdirektion … vom 28.6.1983 an den Vorsteher des Postamtes (V) … heißt es u.a., das Schreiben des Personalrats des Postamts … vom 22.6.1983 enthalte keine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung; die Zustimmung des Personalrats sei als erteilt anzusehen. Zum 1.7.1983 wurden die im Sozialplan behandelten organisatorischen und personellen Folgemaßna...

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