rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschiebungsandrohung. Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltsbefugnis. Aufenthaltsbewilligung. Außergewöhnliche Härte. Erwachsenenadoption. Familiäre Lebensgemeinschaft. Beistandsgemeinschaft. Begegnungsgemeinschaft. Erziehungsgemeinschaft. Langjährige Betreuung von Pflegekindern im Ausland. Inländerdiskriminierung. vorläufiger Rechtsschutz. Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Gründen des – zu bejahenden – Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 – 11 S 2537/02 –, VBlBW 2003,

2. Die Tatbestände des – auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützten – § 9 DV-AuslG (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG) dispensieren nicht von der Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

3. Eine außergewöhnliche Härte nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG oder nach § 30 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt bei langjähriger Betreuung ausländischer Mädchen (Schule, Ausbildung) durch deutsche Pflegeeltern mit häufigen Besuchen in Deutschland und einer späteren Erwachsenenadoption noch nicht vor, wenn der Betreuungszweck bis in die Zeit nach der Adoption erklärtermaßen auf Schaffung einer gesicherten Existenz im Herkunftsland und nicht auf dauerhafte Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland gerichtet war und Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft nicht besteht.

4. Die Ungleichbehandlung der deutschen Pflegeeltern gegenüber freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländern (sog. Inländerdiskrimierung) ist weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs.1 GG zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 – 13 S 329/95 –, NJW 1996, 72).

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; LVwVG § 12; AuslG § 3 Abs. 3 Sätze 1-2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3 S. 2, § 30 Abs. 2, § 50 Abs. 4 S. 1; AufenthaltsG/EWG § 7 Abs. 1; AufenthaltsG/EWG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; DV-AuslG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen 7 K 791/03))

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 – 7 K 791/03 – werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässigen – insbesondere fristgerecht eingelegten und fristgerecht sowie den gesetzlichen Anforderungen (unter Stellung eines bestimmten Antrags) entsprechend begründeten – Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine Veranlassung, den zulässigen Anträgen der Antragstellerinnen stattzugeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners (Landratsamt Emmendingen) vom 27.3. und vom 2.5.2003 anzuordnen, mit denen ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (u.a.) in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Bescheid vom 2.5.2003), einer Aufenthaltsbefugnis und einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Indien bis spätestens 30.4.2003 angedroht wurde (Bescheid vom 27.3.2003). Das öffentliche Interesse an der – den gesetzlichen Regelfall bildenden – sofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Bescheide erweisen sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass die Widersprüche voraussichtlich zurückzuweisen sein werden.

Die Antragstellerinnen, zwei 1980 geborene indische Staatsangehörige, wuchsen dort in ärmlichen Verhältnissen auf. Sie werden seit vielen Jahren von den Eheleuten B. betreut, die sie in ein katholisches indisches Internat brachten und für ihre Ausbildung sorgten. Auf Einladung und auf Kosten der Eheleute B. hielten sich die Antragstellerinnen seit 1991 mehrfach – teilweise mit hier verlängerten Touristenvisa und anschließenden kürzeren Duldungen – in Deutschland auf. Die letzte Einreise mit einem Visum fand im Juli 2000 statt. Die Visa wurden einmal verlängert, die – weitere – Verlängerung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 19.12.2000 ab. Den hiergegen durch die Eheleute B eingelegten Widerspruch nahmen die Antragstellerinnen zurück, nachdem ihnen – nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch Persönlichkeiten des politischen Lebens – das deutsche Generalkonsulat in Straßburg, wohin sie sich begeben hatten, am 23.4.2001 mit Zustimmung der Ausländerbehörde Aufenthaltsbewilligungen bis zum 10.4.2002 für eine Au-pair-Tätigkeit bei der Familie H. (Antragstellerin zu 1.) und der Familie B. (Antragstellerin zu 2.) erteilt hatte; die Antragstellerinnen wurden gleichzeitig...

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