Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesverfassung. Behördenzuständigkeit. Personalvertretung. Mitbestimmung bei Arbeitszeit. Initiativrecht. Zuständigkeit der Dienststelle. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Landesregierung übte als oberste Landesbehörde mit der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl. 1989, 42) gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mittagspause das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wirksam aus (Parallelentscheidung zu 15 S 3128/89, 15 S 3129/89 und 15 S 3130/89).

2. Das Antragsrecht (Initiativrecht) des Personalrats nach § 70 LPVG setzt grundsätzlich voraus, daß die Dienststelle, bei welcher er gebildet ist, kraft ihrer Zuständigkeit die im Antrag begehrte Maßnahme treffen kann.

 

Normenkette

LV Art. 49 Abs. 2, Art. 69; LVG §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2; LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 85; BPersVG § 104 S. 3, § 75 Abs. 3 Nr. 1, §§ 82, 70

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 26.06.1989; Aktenzeichen Pers 231/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.02.1991; Aktenzeichen 6 PB 9.90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 1989 – Pers 231/89 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Durch den 60. Änderungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 5.7.1988 (GABl. S. 769) wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bisher durchschnittlich 40 Stunden ab 1.4.1989 auf durchschnittlich 39 Stunden und ab 1.4.1990 auf durchschnittlich 38,5 Stunden herabgesetzt. Eine entsprechende Regelung enthielt für die Arbeiter der Änderungstarifvertrag Nummer 44 zum MTL II vom 5.7.1988. Vertragspartner dieser Tarifverträge ist unter anderem die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Tarifvertragsänderungen gelten auch für das Land Baden-Württemberg.

Durch die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung – AZVO – vom 12.12.1988 (GBl. 1989, 1) verkürzte die Landesregierung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes entsprechend. In § 3 AZVO ist geregelt, in welchen Fällen durchgehend zu arbeiten bzw. die Arbeitszeit zu teilen ist, ferner daß die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen kann. Jedoch muß nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift die Mittagspause ab 1.4.1989 mindestens 40 Minuten betragen, ab 1.4.1990 mindestens 45 Minuten. Nach § 4 Abs. 1 AZVO beginnt der Dienst bei feststehender und durchgehender Arbeitszeit ab 1.4.1989 täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.00, am Freitag um 15.50 Uhr, ab 1.4.1990 um 15.45 Uhr. Nach § 5 Abs. 1 AZVO darf bei Zulassung der gleitenden Arbeitszeit durch die Dienststelle der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr enden.

Die Landesregierung beschloß am 12.12.1988 ferner eine „Anordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst” (vgl. die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 16.1.1989 in die GABl. 1989, 42 und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 18.1.1989). In dieser Anordnung heißt es, die Arbeitszeit bei den Gerichten, Verwaltungen und Betrieben des Landes richte sich nach den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung in der Fassung des sechsten ÄndVO. Diese Arbeitszeitverordnung gelte unbeschadet der tariflichen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechend. Die vorausgegangene Anordnung vom 18.12.1978 (GABl. 1979, 43) werde aufgehoben.

Im Bereich der … ist – unter Herausnahme einzelner Beschäftigter oder Gruppen von Beschäftigten – seit 1971 die gleitende Arbeitszeit zugelassen. Die Kernarbeitszeit reicht von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Als Mittagspause wurden bei durchgehender Arbeitszeit bis 31.3.1989 30 Minuten angesetzt.

Durch Schreiben vom 20.10.1988 wandte sich der Antragsteller an den Kanzler der … mit der Bitte, Verhandlungen über die Anpassung der geltenden Gleitzeitregelung an die heranstehende Verkürzung der Arbeitszeit aufzunehmen. Der Kanzler verwies den Antragsteller mit Schreiben vom 5.12.1988 auf die Absicht der Landesregierung, die Arbeitsverkürzung im öffentlichen Dienst verbindlich umzusetzen. Für entsprechende Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalrat bleibe hiernach kein Raum. Durch Schreiben vom 19.1.1989 beantragte der Antragsteller beim Kanzler die folgenden Maßnahmen:

  1. Die seither gehandhabte Regelung einer Mittagspause von 30. Minuten in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr wird beibehalten.
  2. Die Kontaktzeit am Freitagnachmittag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr kommt in Wegfall, so daß bei entsprechenden Arbeitszeitguthaben unter Hinzurechnung der Arbeitszeitverkürzung ab 12.00 Uhr die Arbeit beendet werden kann (bzw. Wegfall aller zwei Monate an einem ganzen Tag).
  3. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Herrn Ministerpräsidenten beantragt der Personalrat den Wegfall der Kontaktzeit an zwei beliebig wählbaren halben Tagen ...

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