Entscheidungsstichwort (Thema)

abfallrechtliche Überwachung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Überprüfung ihrer Betriebsstätte in der … den Beklagten am 19.03.1997 rechtswidrig war.

Die Klägerin befaßt sich insbesondere mit der Entsorgung von gewerblichen Abfällen. Sie unterhält in Waiblingen zwei Betriebsstätten, wovon eine an der … und die andere an der Straße „…” liegt.

Am 19.03.1997 fand eine Überprüfung der klägerischen Betriebsstätten durch zwei Bedienstete des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis in Begleitung von zwei uniformierten Polizeibeamten statt. Ein Bediensteter des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis war in Begleitung seiner drei Kinder.

Der Beginn und der Ablauf der Betriebsüberprüfung wird von den Beteiligten teilweise unterschiedlich dargestellt.

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen, daß die Überprüfung ihrer Betriebsstätte in der … gegen 20:00 Uhr begonnen habe. Ihr Mitarbeiter, der den durch den Beklagten mit der Überprüfung beauftragten Personen Zutritt zum Betriebsgelände gewährt habe, sei nach seiner betriebsinternen Stellung und auch nach den Weisungen des Betriebsinhabers hierzu nicht berechtigt gewesen. Der Mitarbeiter sei der Aufforderung der Bediensteten des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis nur deshalb nachgekommen, da er durch die Anwesenheit der Polizisten eingeschüchtert gewesen sei.

Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, daß die Betriebsüberprüfung gegen ca. 19:15 Uhr in der Betriebsstätte „…” begonnen habe. Nach der Besichtigung des dortigen Betriebshofes sei die Überprüfung der Betriebsstätte der Klägerin in der … erfolgt. Dort hätten die Bediensteten an Wohnungen von Mitarbeitern der Klägerin geklingelt. Daraufhin hätten sich zwei Mitarbeiter der Klägerin gemeldet. Die Bediensteten hätten sich vorgestellt und die Mitarbeiter der Klägerin gebeten, die Geschäftsleitung zu verständigen. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten jedoch versichert, daß sie keine Telefonnummer hätten. Daraufhin sei einer der Mitarbeiter der Klägerin unter Hinweis auf das Betretungsrecht aufgefordert worden, den Zugang zum Betriebsgelände zu ermöglichen. Der Mitarbeiter der Klägerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe eine auf dem Betriebsgelände stehende Halle aufgeschlossen. Nach der Besichtigung der Halle hätten die Bediensteten des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis den Mitarbeiter der Klägerin aufgefordert, auch die gegenüberliegende Werkstatt aufzuschließen. Der Mitarbeiter der Klägerin habe jedoch erklärt, daß dies nicht möglich sei, da er hierfür keinen Schlüssel habe. Die von dem Beklagten mit der Überprüfung des klägerischen Betriebs beauftragten Personen hätten daraufhin das Betriebsgelände der Klägerin verlassen.

Mit Schreiben des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 20.03.1997 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß am 19.03.1997 ihr betriebliches Hofgelände in der … und ihr Betriebsgebäude „…” durch Bedienstete des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis in Begleitung von zwei Polizisten besichtigt worden sei. Dies sei nach § 40 KrW-/AbfG erfolgt und habe der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 5 und 11 des KrW-/AbfG gedient. Über die Einleitung weiterer Maßnahmen werde die Klägerin selbstverständlich unterrichtet.

Am 01.04.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, daß die Betriebsüberprüfung rechtswidrig gewesen ist Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß ihr nicht bekannt sei, was bei der Betriebsprüfung konkret gesucht worden sei bzw was habe ermittelt werden sollen. Die Auskunftspflicht des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, an die das in § 40 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG geregelte Betretungsrecht anknüpfe, beziehe sich jedoch nur auf konkrete Fragen und verlange die genaue Spezifizierung des Überprüfungsgegenstandes. Untersuchungen ins Blaue hinein seien damit unzulässig. Die Rechtswidrigkeit der Überprüfung ergebe sich auch daraus, daß keine vorherige Anmeldung beim Betriebsinhaber erfolgt sei. Da die Überprüfung außerhalb der Geschäftszeiten und damit zur Unzeit erfolgt sei und hierfür kein sachlicher Grund bestanden habe, sei die Überprüfung auch unangemessen gewesen und habe damit gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstoßen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß neben den von dem Beklagten beauftragten Personen auch drei Kinder zugegen gewesen seien, die das Betriebsgelände der Klägerin betreten hätten.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Überprüfung des Entsorgungsbetriebes der Klägerin und das Betreten des Betriebsgeländes … durch Bedienstete und Beauftragte des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis am 19. März 1997 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sei, da kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Auch eine Feststellungsklage sei unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliege. Die Klage sei im übrigen aber auch unbegründet. § 40 Abs...

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