Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsbezüge (Waisengeld)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.09.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1476/94)

BVerwG (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 2 C 23.92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Söhne des am 28. Juli 1980 verstorbenen Pastors … Der Verstorbene trat mit Wirkung vom 01.11.1973 als Pastor in Westerland/Sylt in den Dienst der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holstein, die 1977 in die Beklagte aufging.

Mit Schreiben vom 15.08.1979 fragte der Verstorbene bei der Besoldungsstelle der Beklagten nach, ob und ggf. in welcher Höhe er im Falle seiner Entlassung aus dem Dienst mit Ablauf des 31.12.1979 mit Versorgungsleistungen rechnen könne und welchen Einfluß eine Eheauflösung hätte. Hierauf wurde ihm am 05.09.1979 fernmündlich geantwortet, daß ggf. lediglich die Nachversicherung durchgeführt werde.

Am 01.10.1979 erklärte der Verstorbene gegenüber dem Kirchenvorstand Westerland, sich entschlossen zu haben, sein Amt als Pastor aufzugeben und sich von seiner Familie zu trennen.

Aufgrund eines Artikels in der „Bild”-Zeitung vom 11.10.1979, in dem darüber berichtet wurde, daß der Verstorbene ein Verhältnis mit einer anderen verheirateten Frau unterhalte und deshalb „gekündigt” habe, wurde der Verstorbene am 30.10.1979 beurlaubt und ihm wurde zugleich die Ausübung des Dienstes untersagt.

Mit Schreiben vom 05.11.1979 beantragte der Verstorbene seine Entlassung aus dem Dienst der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.1980. Diesem Entlassungsantrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.1979.

Mit Schreiben vom 22.05.1980 bat der Verstorbene die Beklagte um Prüfung, welche Unterlagen aus seiner Personalakte ihm zugesandt werden könnten und teilte zugleich mit, daß ihm noch kein Bescheid der BfA über die Nachversicherung vorliege.

Mit Schreiben von von ihm bevollmächtigten Anwälten vom 10.06.1980 stellte der Verstorbene bei der Beklagten den Antrag auf Wiedereinstellung in das Kirchenamt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, der Entlassungsantrag vom 05.11.1979 sei überstürzt gestellt worden. Über diesen Antrag wurde nicht mehr abschließend entschieden.

Mit Schreiben der Mutter der Kläger vom 20.08.1980, in dem geäußert wurde, der Verstorbene habe seinen Entlassungsantrag nicht unter „gesunden, geistigen Bedingungen” gestellt, wurde die Beklagte gebeten, im Interesse der Kläger und ihrer Mutter zu prüfen, ob eine Rückgängigmachung der Entlassung in Frage komme. Im Verlaufe des sich anschließenden Schriftwechsels lehnte die Beklagte eine Rückgängigmachung der Entlassung ab, stellte der Mutter der Kläger jedoch eine finanzielle Unterstützung in Aussicht, die dann auch ab 01.05.1982 als „widerrufliche monatliche Unterstützung bis zur Höhe von 1.000,– DM für die Dauer von zunächst 5 Jahren” bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 26.05.1986 stellte die Mutter der Kläger einen Antrag auf Witwenpension. Diesem Schreiben beigefügt war ein „ärztliches Attest” des Dr. med. Klaus Lade vom 16.05.1986, in dem es heißt:

„… war in der Zeit von 1974–1980 Patient in der Praxis …

Bei Herrn … bestand eine chronische Alkoholabhängigkeit mit alkoholtoxischem Leberzellschaden, der sich schon 1974 verifizieren ließ und in den folgenden Jahren konstant zunahm. Dem Vorschlag eines Alkoholentzuges mit anschließender psycho-therapeutischer Behandlung zeigte sich Herr Brinkmann nicht zugängig und bagatellisierte, wie es dem Wesen eines Alkoholabhängigen entspricht, seine Erkrankung.

Herr … verstarb, wie wir erfuhren, an einer toxischen Leberzirrhose.”

Auf diesbezügliche Nachfrage der Beklagten erklärte … mit Schreiben vom 20.11.1986:

„… aufgrund der langjährigen Alkoholanamnese von Herrn … und der damit verbundenen Wesensänderung kann man mit Sicherheit annehmen, daß dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entlassung aus dem Pastorendienst, nicht mehr testierfähig gewesen ist.”

In einer hieraufhin von der Beklagten von … eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 02.05.1988 heißt es:

„… Nach langjährigem Alkoholmißbrauch, der in einem trinkfreudigen Arbeitsfeld (Taufen, Konfirmationen, Hochzeiten, Beerdigungen, Jubiläen u.a.) stattfand, geriet Herr … etwa 1969 in eine süchtige Abhängigkeit zum Alkohol (Gamma-Delta-Typ nach Jellinek). An dem von der Ehefrau krankheitsspezifischen Verhalten habe ich aufgrund langjähriger Erfahrungen in diesem Arbeitsfeld wenig Zweifel. Verstärkt wird diese Aussage durch die 1972 erfolgte „Leber- und Gallenkur” in Bad Kissingen und den Angaben von Dr. … über in den folgenden Jahren anhaltend krankhafte sogenannte Leberwerte.

Nach den Aussagen von Frau … und Dr. … verstarb Herrn … an einer Oesophagusvarizenblutung, die eine typische Lebensgefährdung bei Leberzirrhose darstellt. Es ist nicht auszuschließen, daß sich unter exzessiven Alkoholkonsum bei vorhandener Leberzirrhose zum Zeitpunkt des Antrages auf Entlassung aus dem pfarram...

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