Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Abschiebungsandrohung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben von kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste – nach eigenen Angaben – am 27.04.1995 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seine Personalpapiere seien ihm entwendet worden, als er bewußtlos gewesen sei. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger an, daß in seinem Heimatdorf am 21.03.1993 das Newroz-Fest gefeiert, worden sei. Zwei Tage später hätten Soldaten das Dorf umringt und die Häuser überfallen. Er und einige Angehörige seien festgenommen worden. Unter dem Vorhalt, Terroristen versteckt gehalten zu haben, sei er mißhandelt worden. Er sei drei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn unmittelbar danach zum Militärdienst herangezogen, Ende August 1994 sei er vom Militärdienst entlassen worden. In der Folgezeit sei er, wie alle Männer des Dorfes, aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Er habe unter Zwang Wachaufgaben wahrgenommen. Diese Tätigkeit habe er von September 1994 bis April 1995 ohne größere Probleme ausgeübt. Anlaß für seine Ausreise im April 1995 sei gewesen, daß im Dezember 1994 ein Angehöriger der PKK in das Dorf gekommen sei und eine Liste mit benötigen Lebensmitteln abgegeben habe. Er habe diese Waren mit einem Trecker ins Dorf gefahren und sie sodann mit einem Pferd weiter befördert. Ein Spitzel des Militärs habe ihn dabei beobachtet. Am folgenden Tage seien die Soldaten erschienen und hätten ihm vorgeworfen, die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Sein Trecker sei in Brand gesetzt worden, er selbst sei festgenommen worden. Er sei für die Dauer von fünf Tagen zur Wache nach Varto mitgenommen worden. Dort habe man ihn gefoltert. Im März 1995 sei sein Bruder verhaftet worden, nachdem man eine Waffe bei ihm gefunden habe. Er, der Kläger, habe sich in der Folgezeit versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger abweichend vom Protokoll seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, daß insgesamt vier Personen im Dezember 1995 seitens der PKK ins Dorf gekommen seien, eine dieser Personen habe er in sein Haus mitgenommen. Der Kläger behauptet, diese Angaben auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemacht zu haben, ohne daß sie so protokolliert worden seien.

Die Beklagte hat durch einen Bescheid vom 24.05.1996 den Asylantrag als unbegründet abgelehnt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 29.05.1996. Mit seiner am 10.06.1996 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter. Er macht weiter geltend, an verschiedenen kurdischen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt gewesen zu sein. Wegen des Vorwurfs der Werbung für die PKK durch Anbringen von Plakaten sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise, des § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Im übrigen wird verwiesen auf die Unterlagen, die die Kammer ausweislich des Protokolls zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls bzw. auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht zu. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger kann sich nicht zur Begründung seines Asylantrages und einer Vorverfolgung darauf berufen, daß er nach seinen Angaben im Mars 1993 zusammen mit anderen nach Teilnahme am Newros-Fest von Soldaten festgenommen und für die Dauer von drei Tagen festgehalten worden sei und während der Haftzeit mißhandelt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht von seinem Tatbestand her den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerwGE 74, 51; 80, 315). Daraus folgt, daß ein Asylbewerber nur dann als Verfolgter ausgereist ist, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretene politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat, also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Asylbewerber erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt (BVerwG – Urteil vom 30.10.1990 – EZAR 201 Nr. 21). Diese Vora...

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