Entscheidungsstichwort (Thema)

Asyl

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.03.1999; Aktenzeichen 2 BvR 206/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahren zu tragen.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben von kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten – nach eigenen Angaben – am 06.04.1995 auf dem Landweg über einen ihnen unbekannt gebliebenen Grenzübergang in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.04.1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie in diesem Schriftsatz an, daß der Kläger zu 1) sich in erheblicher Weise politisch engagiert habe. Im Zusammenhang mit dem Militärputsch sei er 1980 festgenommen und für ca. 6 Monate festgehalten worden. Der Kläger zu 1) sei 1986 Sympathisant der PKK geworden und habe für die PKK bis 1994 Propagandatätigkeit betrieben. Im Jahre 1991 sei er im Hinblick auf die Ausreise seines Bruders aus der Türkei für drei Tage festgenommen und mißhandelt worden. Im Juni 1994 sei der Kläger zu 1) im Zusammenhang mit einer von ihm organisierten Hilfsaktion für Angehörige der PKK von Sicherheitskräften in erheblicher Weise mißhandelt worden. In der Folgezeit sei er festgenommen und zumindest bis zum 04.07.1994 festgehalten worden. Am 08.10.1994 habe er durch die Polizei eine Vorladung zum Staatssicherheitsgericht erhalten. Dort sei Termin anberaumt worden auf den 13.10.1994. Er sei untergetaucht, nach Instanbul gegangen und habe dort gewartet, bis er über Schleuser für sich und seine Familie eine Ausreise habe bewerkstelligen können.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat er sein Vorbringen aus dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten dahin ergänzt, daß er am 09.08.1994 zu einer Verhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht gebracht worden sei. Die Verhandlung sei auf den 11. September 1994 vertagt worden. An diesem Tage sei er auf freien Fuß gesetzt worden. Von seinem Anwalt habe er aus Anlaß der weiteren Vorladung zum 13.10.1994 erfahren, daß er mit einer Haftstrafe von vier bis sechs Jahren zu rechnen habe. Das sei letztlich Anlaß für das Untertauchen und die Ausreise aus dem Heimatland gewesen. Die Klägerin zu 2) hat bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt angegeben, daß man sie eine Woche nach dem Verschwinden ihres Ehemannes am 11.10.1994 zur Wache mitgenommen habe. Eine Woche später sei sie erneut für die Dauer von drei Tagen festgehalten worden. Man habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt.

Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren einen gegen den Kläger zu 1) gerichteten Haftbefehl, ein Ermittlungsprotokoll, einen Nichtzuständigkeitsbeschluß sowie eine Anklageschrift vorgelegt.

Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 13.02.1996 abgelehnt und festgestellt, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 15.02.1996. Mit ihrer am 28.02.1996 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren weiter. Die Kammer hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der von den Klägern vorgelegten Unterlagen eingeholt. Das Auswärtige Amt hat mit Auskunft vom 21.04.1997 mitgeteilt, daß die vorgelegten Unterlagen echt seien, daß in der Sache vom Staatssicherheitsgericht in … am 11.10.1994 ein Urteil gefällt worden sei, in dem beide Angeklagten freigesprochen worden seien.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Im übrigen wird verwiesen auf die Unterlagen, die die Kammer ausweislich des Protokolls zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls bzw. Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht zu. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Asylanspruch scheidet bereits deshalb aus, weil die Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 GG). Dabei ist unerheblich, durch welches Drittland die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sind.

Den Klägern steht aber auch ein Bleiberecht nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Der Kläger zu 1) hat sein Heimatland vorverfolgt verlassen. Diese Vorverfolgung sieht die Kammer in der vom Kläger zu 1) glaubhaft geschilderten Mißhandlung und Haft im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Mitgliedes der PKK. Die Schwelle zur Asylrelevanz ist angesichts der Haftdauer vom 28.06.1994 bis 11.9.1994 überschritten. Die Kammer geht auch davon aus, daß diese Verfolgungsmaßnahme kausal für die Ausreise ...

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