Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1413/01)

 

Tenor

Dem Ruhestandsbeamten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der am 00.00.0000 geborene Ruhestandsbeamte besuchte von 1960 bis 1965 die Volksschule und anschließend für zwei Jahre das Gymnasium. Nachdem er 1967 zur Volksschule zurückgekehrt war, absolvierte er von 1968 bis 1971 eine Lehre als Verkäufer. Am 00.00.0000 trat er dann als Polizeiwachtmeister in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er wurde mehrfach befördert und zuletzt am 00.00.0000 zum Polizeiobermeister ernannt. Die Rechte eines Beamten auf Lebenszeit wurden ihm am 00.00.0000 verliehen.

Mit Ablauf des 00.00.0000 wurde der Beamte wegen Polizeidienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 wurden seine Leistungen mit „überdurchschnittlich im oberen Bereich” bewertet.

Der Ruhestandsbeamte ist seit dem 00.00.0000 in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist ein Sohn im Alter von jetzt 23. Jahren, aus seiner zweiten Ehe eine Tochter im Alter von inzwischen 11 Jahren hervorgegangen.

Der Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8. Nach Einbehalt eines Teils seines monatlichen Ruhegehalts gem. § 92 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) werden ihm etwa 1.200,00 DM pro Monat ausgezahlt. Die Ehefrau des Ruhestandsbeamten erzielt ein regelmäßiges Einkommen aus einem von ihr betriebenen Fahrdienstunternehmen, das über drei Fahrzeuge verfügt.

Der Ruhestandsbeamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Durch Verfügung vom 00.00.0000 leitete der Polizeipräsident Gelsenkirchen gegen den Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Am 00.00.0000 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet, wobei sich die Höhe des Einbehalts im Verlaufe der Zeit mehrfach änderte. Seitdem der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist, wird ein Drittel seines Ruhegehalts einbehalten. Ein Untersuchungsverfahren hat stattgefunden.

Nachdem in der Hauptverhandlung die disziplinare Verfolgung der in der Anschuldigungsschrift vom 00.00.0000 enthaltenen Vorwürfe mit Zustimmung der Vertreterin der Einleitungsbehörde gem. § 15 b DO NW beschränkt worden ist, wird dem Ruhestandsbeamten nunmehr zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

in Gelsenkirchen

  1. in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma B. GmbH ausübte und
  2. in der Zeit vom 00.00.0000 bis Anfang 00.00.0000 diese Tätigkeit fortsetzte, obgleich ihm durch Verfügung des Polizeipräsidenten Gelsenkirchen vom 00.00.0000 die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH verboten und er aufgefordert worden war, seinen Vertrag als Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen aufzulösen.

III.

Die Kammer hat aufgrund der vorliegenden Akten sowie der geständigen Einlassung des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 00.00.0000 erteilte der Polizeipräsident Gelsenkirchen dem Ruhestandsbeamten auf seinen Antrag hin die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Gewerbebetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. und X. in Gelsenkirchen. Das Unternehmen, das u. a. von der Ehefrau des Ruhestandsbeamten B1. X. betrieben wurde, hatte einen Kurierdienst für Arzneimittel zum Gegenstand. Die Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Rahmen eines vom Ruhestandsbeamten angestrebten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 1 K 3846/86 – erteilt wurde, bezog sich auf untergeordnete Tätigkeiten, wie die visuelle Überprüfung von Kraftfahrzeugen auf Mängel, das Einspringen im Büro, die gelegentliche Führung von Geschäftsgesprächen mit Kunden, und erstreckte sich auf einen Arbeitsumfang von sieben Stunden pro Monat.

Nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. und X. am 00.00.0000 abgemeldet worden war, gründete die Ehefrau des Ruhestandsbeamten die Firma B. B2. – U.-Q.-L. GmbH, die am 00.00.0000 in das Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen wurde. Gegenstand dieses Unternehmens war die Durchführung von Mietwagenfahrten, Kleintransporten mit Personenkraftwagen und Flughafenzubringerfahrten. Als Geschäftsführer der Firma B. GmbH fungierten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau, wobei auch beide entsprechend ins Handelsregister eingetragen wurden.

In der Folgezeit führte der Ruhestandsbeamte, ohne um die Genehmigung der nunmehr von ihm ausgeübten Nebentätigkeit nachzusuchen, zusammen mit seiner Ehefrau die Geschäfte des Unternehmens, das 1988 einen Jahresnettoumsatz von ca. 900.000,00 DM erwirtschaftete.

Als der Dienstvorgesetzte des Ruhestandsbeamten hiervon erfuhr, widerrief er mit schriftlicher Verfügung vom 00.00.0000 – dem Ruhestandsbeamten am selben Tage zugestellt – d...

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