Entscheidungsstichwort (Thema)

dienstliche Beurteilung. kein Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg

 

Normenkette

LbV § 48 ff.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.09.2001; Aktenzeichen 2 BvR 496/00)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeihauptmeister und als Streifenbeamter bei der Polizeidirektion M., Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsüberwachung tätig.

In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 3. Juni 1996 für den Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 erhielt er das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen”. Die Aufstiegseignung für den gehobenen Dienst wurde ihm nicht zuerkannt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1996 Einwendungen, die sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 8. Oktober 1996 näher begründete. Unter dem 5. November 1996 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 LBV überprüft und dabei weder formelle noch materielle Fehler festgestellt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 12. November 1996 ließ der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung einlegen und bezog sich dabei im wesentlichen auf das Schreiben vom 8. Oktober 1996. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, daß einzelne Merkmale der dienstlichen Beurteilung nicht richtig bewertet seien. Dem Kläger hätte unter Ziffer 2.2.1 der Beurteilung (Selbständigkeit und Initiative) das Prädikat „außerordentlich viele eigene Wahrnehmungen führen zu hervorragenden Erfolgen” zuerkannt werden müssen, da er sich selbst Kontrollorte und Aufgabengebiete ausgesucht habe, die zu hervorragenden Erfolgen geführt hätten. Auch sei festzuhalten, daß er bei den Leistungsnotizen mit an der Spitze liege. Unter Ziffer 2.2.5 (Zusammenarbeit mit Kollegen) wäre die Feststellung zutreffend „springt jederzeit freiwillig ein, wenn Not am Mann ist und unterstützt seine Kollegen in uneigennütziger Weise”. Der Kläger sei nämlich jederzeit bereit, bei krankheitsbedingtem Ausfall den Dienst von Kollegen zu übernehmen und verstärkt Wochenenddienst zu leisten. Auch unter Ziffer 3.1.1 (Auffassungsgabe und Beweglichkeit des Denkens) hätte der Kläger eine bessere Beurteilung erhalten müssen, weil er bei seinen polizeilichen Aufgaben keine Rücksprache brauche; sämtliche Vorgänge seien fast ohne Korrektur durch seine Vorgesetzten weitergeleitet worden. Seine Ermittlungen habe er ohne Zeitverlust und mit bestem Ergebnis erledigt. Unter Ziffer 3.2.2 (Belastbarkeit) sei er ebenfalls besser zu beurteilen gewesen, da er über mehrere Jahre ein gesteigertes Leistungsverhalten gezeigt habe, seine Dienstleistung sei konstant auf hohem Niveau geblieben. Bessere Einzelprädikate seien auch unter Ziffer 3.3 (Verantwortungsbereitschaft) und 3.4 (Führungseigenschaften) nötig gewesen, da der Kläger seine Führungseigenschaften in seiner jahrelangen Tätigkeit als Ausbildungsbeamter unter Beweis gestellt habe. Viele Kollegen würden sich darum bemühen, mit ihm eine feste Streifenpartnerschaft zu bilden, auch die Fachkenntnisse seien bei seinen Kollegen sehr gefragt. In erster Linie richte sich der Widerspruch jedoch dagegen, daß dem Kläger die Eignung zum Aufstieg versagt worden sei.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 nahm der Beurteiler, Polizeidirektor S., zum Widerspruchsvorbringen Stellung. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 21. Februar 1997 dem Klägerbevollmächtigten zugesandt Hierin stellte der Beurteiler u.a. folgendes fest: Die Formulierung „bemüht sich um eine harmonische Atmosphäre im Kollegenkreis, stößt jedoch nicht immer auf Akzeptanz” reflektiere, daß er teilweise gegenüber Kollegen vehement und rigoros seine Ansichten und Überzeugungen vertrete, die in der vorgebrachten Art und Weise so nicht akzeptiert würden. Häufig sei der Kläger weder in der Lage, seine Ansichten zu vermitteln, noch sei er bereit, andere Meinungen gelten zu lassen. Der Aufstieg in den gehobenen Dienst erfordere ein besonderes Maß an „sozialer Kompetenz”. Bei der Vergabe des Aufstiegsvermerks seien die generellen Anforderungen an Beamte des gehobenen Dienstes als Maßstab heranzuziehen. Diese Schlüsselfunktion erfordere ein hohes Maß an Integrität und gegenseitigem Vertrauen. Dieses sei dann nicht gegeben, wenn ein Beamter nicht bereit sei, durchaus kritische Gedanken innerhalb der Organisation auf dem vorgegebenen Weg nach oben zu tragen und sich der Diskussion mit den Vorgesetzten zu stellen, sondern sich dieser argumentativen Auseinandersetzung entziehe und ein Forum für seine Kritik sofort in der Öffentlichkeit suche.

Unter dem 21. Mai 1997 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, es könne überhaupt keine Rede davon sein, daß der Kläger andere Argumente und Meinungen nicht gelt...

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