Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstliche Beurteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beurteilung beruht auch dann auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, wenn sich der Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten von dritter Seite beschafft.

2. Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 117 Abs. 5; SLVO §§ 40-41

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag ….

Der … geborene Kläger ist Beamter des mittleren Dienstes der s. Finanzverwaltung und beim Finanzamt N… beschäftigt. Er wurde am … zum Steueramtsinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum vom … bis … war er als Bearbeiter in der Veranlagungsstelle für Körperschaften beim Finanzamt N… eingesetzt. Der von ihm wahrgenommene Dienstposten ist mit A 9 + Zulage bewertet. In der zum Beurteilungsstichtag durch den Vorsteher des Finanzamtes N… als Erstbeurteiler und den Leiter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen als Zweitbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger das Gesamturteil “Hat sich besonders bewährt” zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in den Einzelmerkmalen “Fachwissen” und “Arbeitsergebnis” mit der Wertungsstufe I (= übertrifft ganz erheblich die Anforderungen) und in den übrigen Einzelmerkmalen “Einsatzfähigkeit”, “Ausdrucksfähigkeit”, “Selbständigkeit” und “Arbeitsweise” mit der Wertungsstufe II (= übertrifft erheblich die Anforderungen) beurteilt.

Zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers vom … wurde der Kläger am gleichen Tag angehört. Mit Schreiben vom … machte er von der Möglichkeit des Tatsachenvortrags gemäß Tz. 8.4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien – BRL – Gebrauch. Er trug unter Auflistung seiner Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum im Wesentlichen vor, er habe im Beurteilungszeitraum zusätzlich zu seiner geschäftsplanmäßigen Arbeit im mittleren Dienst über 14 Monate die geschäftsplanmäßig fremden Aufgaben des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen. Nur aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seines eisernen Willens sei die Arbeit zu schaffen gewesen. Seine damaligen Vorgesetzten könnten mit bestem Wissen und Gewissen bestätigen, dass es trotz seiner Doppelbelastung zu keinem Zeitpunkt zu Schwierigkeiten mit den zu betreuenden Firmen oder sonstigen Steuerpflichtigen durch Arbeitsverzögerung oder Fehler gekommen sei.

Der Erstbeurteiler legte diese Mitteilung des Klägers gemäß Tz. 8.4 Satz 3 BRL mit dem Beurteilungsentwurf dem Zweitbeurteiler vor. In seiner Stellungnahme hierzu vom 13.08.2008 führte er im Wesentlichen aus, die Tatsachen und Wertungen des Klägers seien auch schon bei der Erstellung der Vorschlagsliste durch die Sachgebietsleiter des Finanzamtes N… bekannt gewesen. Auch im Gremium seien die Leistungen des Klägers als Grundlage für die Beurteilung dargelegt und einer vergleichenden Würdigung und Bewertung unterzogen worden. Hierbei habe sich ergeben, dass in der für den Kläger relevanten Vergleichsgruppe auch viele andere zu Beurteilende besonders gute Leistungen erbracht hätten, sei es im Rahmen von Vertretungen für Kollegen des gehobenen Dienstes, durch Übernahme besonderer Aufgaben oder andere Umstände. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass im Vergleich mit allen anderen Beamten der Vergleichsgruppe die Leistungen des Klägers durch das Gremium nicht mit der Note “Hat sich ausgezeichnet bewährt” hätten beurteilt werden können. Er beabsichtige daher nicht, vom Beurteilungsentwurf abzuweichen.

Der Beurteilungsentwurf wurde mit der Unterschrift des Zweitbeurteilers am … zur dienstlichen Beurteilung. Die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte am ….

Mit Schreiben vom … erhob der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung mit dem Antrag, das Gesamturteil in “Hat sich ausgezeichnet bewährt” zu ändern. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen in seinem Tatsachenvortrag vom … und führte ergänzend aus, es entspreche den Tatsachen, dass er im Beurteilungszeitraum die Einsatzfähigkeit und die Selbständigkeit ganz erheblich übertroffen habe, indem er zusätzlich zu seiner Arbeit des mittleren Dienstes geschäftsplanmäßig fremde Aufgaben des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 übernommen und zur vollsten Zufriedenheit seines Sachgebietsleiters erledigt habe. Er habe im Beurteilungszeitraum über 300 Gesellschaften mit beschränkter Haftung während der Vakanz der Dienststelle ...

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