Entscheidungsstichwort (Thema)

Versammlungsverbot

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.03.2001; Aktenzeichen 1 BvQ 15/01)

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 23.03.2001; Aktenzeichen 11 MA 1128/01)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerinnen begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die am 10. März 2001 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb eines Korridors für den Castor-Transport.

I. Dieser Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in vollem Umfange, hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. jedoch nur insoweit zulässig, als diese mit ihrem Widerspruch sich gegen Punkt II. des Tenors der Allgemeinverfügung (Untersagung aller Versammlungen für die Zeit vom 27. März bis zum 8. April 2001 in dem Korridor entlang der Transportstrecke) wendet.

Die Antragstellerin zu 2. hat zur Begründung ihres Antrages lediglich vorgebracht, am 27. März 2001 auf der Transportstrecke und damit innerhalb des von der Allgemeinverfügung – umfassten Korridors eine Veranstaltung angemeldet zu haben. Die Antragstellerin zu 2. hat nicht vorgebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie auch unangemeldete öffentliche Versammlungen plant und damit auch von Punkt I. der Allgemeinverfügung betroffen wäre. Die Antragstellerin zu 2. wird deshalb nicht durch Punkt I. der Allgemeinverfügung in ihren Rechten beeinträchtigt und ist daher insoweit nicht antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Sie wird im Hinblick auf die von ihr geplante Veranstaltung allein durch Punkt II. der Allgemeinverfügung in ihren Rechten betroffen. Insoweit ist auch ihr Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, da dieser Veranstaltung die Allgemeinverfügung unmittelbar entgegensteht. Die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin zu 2. wird durch die Allgemeinverfügung direkt eingeschränkt. Die Antragstellerin zu 2. muss daher nicht abwarten, bis durch eine Verbotsverfügung oder durch Auflagen der Antragsgegnerin die Allgemeinverfügung für die von der Antragstellerin zu 2. geplante Veranstaltung konkretisiert wird.

Soweit die Antragstellerin zu 2. sich jedoch auch gegen den ohne weiteres von Punkt II. der Verfügung zu unterscheidenden und ggfs. abtrennbaren Punkt I. der Verfügung wendet, ist nach dem oben Gesagten jedoch eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht ersichtlich und der Antrag daher insoweit unzulässig.

Für die Antragstellerin zu 1. wird zusätzlich zu den von ihr für den 27. März 2001 geplanten und angemeldeten Veranstaltungen, die teilweise in den Geltungsbereich von Punkt II. der Allgemeinverfügung fallen (vgl. hierzu auch das Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 1. vom 19. März 2001), angeführt, dass sie als eine der drei namhaften Bürgerinitiativen in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin genannt wird. Es ist zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. anzunehmen, dass sie damit geltend machen will, eine der Hauptorganisatoren unangemeldeter wie angemeldeter Aktionen/Veranstaltungen gegen den Castor-Transport zu sein (als solche wird sie auch in der Allgemeinverfügung dargestellt), und damit sowohl von Punkt I. als auch von Punkt II. der Allgemeinverfügung betroffen ist. Die Kammer hat bereits in dem Verfahren 7 A 40/97 (Urteil v. 17.11.1999) unter Berücksichtigung der Rolle der Antragstellerin zu 1. bei der Organisation und Durchführung von gegen Atomtransporte gerichteten Veranstaltungen festgestellt, dass sich das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der damaligen Allgemeinverfügung nicht allein auf die angemeldeten Veranstaltungen beschränkte, sondern darüber hinaus ging. Insoweit ist es der Antragstellerin zu 1. auch nicht zuzumuten, eine Vielzahl von Einzelverfahren (für jede Veranstaltung) durchzuführen, da in diesem Falle die Gewährung rechtzeitigen Rechtsschutzes fraglich wäre. Es besteht daher ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die ihre Versammlungsfreiheit unmittelbar einschränkende Allgemeinverfügung (insgesamt) rechtswidrig ist.

II. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist jedoch insgesamt und der Antrag der Antragstellerin zu 2. hinsichtlich des nach dem oben Gesagten zulässigen Teils unbegründet.

1. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig.

a) Nachdem sich die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2001 gemäß § 102 Abs. 1 NGefAG zur zuständigen Versammlungsbehörde für alle Maßnahmen entlang der Castor-Transportstrecke für die Zeit vom 23. März bis zum 8. April 2001 erklärt hatte, ist sie für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig.

b) Die Allgemeinverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Flächen, auf die sich das Vers...

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