Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsbeitrag. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

 

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 1.290,75 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Am P Weg in F. Für dieses Grundstück setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3.7.1998 Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge i.H.v. 5.162,99 DM fest. Die geplante Erschließungsmaßnahme betreffend den Bereich der Straße Am P Weg Nr. bis beruht auf der Erweiterten Abrundungssatzung betreffend das Flurstück der Gemarkung G vom 8.8.1996, genehmigt durch das Regierungspräsidium L mit Bescheid vom 20.01.1997. Das Satzungsgebiet umfaßt den zum Grundstück des Antragstellers führenden Weg und die sich ihm in westlicher Richtung anschließenden Grundstücke. Diese liegen am Ortsrand und waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung unbebaut. Die Flächen westlich des Weges wurden bis zur Bebauung als Streuobstwiese genutzt. Die Satzung enthält zur Frage des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft den Hinweis, die Antragsgegnerin werde in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde eine entsprechende Ausgleichsfläche als Streuobstwiese ggf. eine Zusatzfläche festlegen. Die Beitragserhebung selbst beruht auf der Satzung der Antragsgegnerin über die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen – Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 19.05.1994, veröffentlicht im Mitteilungsblatt für Frohburg und Umgebung am 03.06.1994 und bestätigt durch das Landratsamt L L als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 20.11.1995. Der von der Baumaßnahme betroffene Abschnitt der Straße „Am P Weg” erhielt im Jahre 1995 eine Beleuchtungsanlage, die nicht Gegenstand der nunmehrigen Erschließung ist. Für die Beleuchtung werden keine Kosten erhoben. Die Straße wies vor Beginn der Baumaßnahmen außerdem zwei gepflasterte Querrinnen mit Straßeneinläufen zur Ableitung des Regenwassers auf. Diese hatte die Antragsgegnerin ebenfalls im Jahre 1995 erstellt. Die Errichtung der auf der Ostseite der Straße befindlichen Eigenheime begann im Jahre 1977. Am 03.10.1990 wies der Weg weder Beleuchtungs- noch Entwässerungseinrichtungen auf. Die Fahrbahndecke bestand aus einem verfestigten Schotter-Splitt-Gemisch.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5.8.1998 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am P Weg” verstoße gegen § 246 a Abs. 4 BaugesetzbuchBauGB –. Die Straße sei bereits vor dem 3.10.1990 vorhanden gewesen, weshalb eine nunmehrige erstmalige Erschließung ausscheide. Ab dem Jahr 1977 seien Grundstücke an der Straße bebaut gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Straße bereits den jetzigen Namen getragen. Im Zuge weiterer Eigenheimbauten habe man eine für Kraftfahrzeuge geeignete Fahrbahn und einen Gehweg angelegt. Die Herstellung sei entsprechend den ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten erfolgt. Der Untergrund habe aus Streusand, Schotter und Splitt bestanden. Außerdem habe man im Jahre 1985 die Trink- und Abwasserleitungen verlegt. Die Straße hätte im damaligen Zustand den Anforderungen der Zeit und des Dorfes entsprochen. An den Begriff des technischen Ausbauprogramms dürfe man keine zu hohen Anforderungen stellen. Die im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme vorliegende Leistungsbeschreibung der Ingenieurbüro Martin GmbH belege, dass auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bereits eine Erschließungsanlage vorhanden gewesen sei. Unter anderem werde unter der Rubrik „Auszuführende Leistungen” die Position „Aufnahme vorhandenen Betonpflasters” und die Position „Anschluss vorhandener Kappen, Schieber und Abdeckungen an die geplante Höhe” aufgeführt. Auch die Erweiterte Abrundungssatzung vom 6.8.1996 bringe dies zum Ausdruck. Dort führe die Antragsgegnerin aus, die Erschließung des geplanten Eigenheimkomplexes erfolge über das vorhandene Straßen- und Wegenetz, dass in seiner Linienführung existiere, jedoch ausgebaut werden müsse. Mit der Planung fünf weiterer Eigenheime auf der Westseite des Weges habe die Antragsgegnerin die Erschließung als gesichert charakterisiert. Im April 1995 habe der Abwasserzweckverband eine neue Abwasser- und Regenwasserleitung verlegt. Die vorhandene Straße sei dabei zerstört worden. Auf Drängen der Anlieger habe die Antragsgegnerin das Aufbringen einer Tragdeckschicht veranlaßt. Im übrigen enthalte die Kostenaufstellung Positionen, deren Erforderlichkeit für die Erschließung nicht bejaht werden könne. So resultiere das bestehende Pflanzgebot nicht aus der behaupteten Erschließung, sondern aus den Forderungen der Naturschutzbehörde.

Auch die Erhebung eines Ausbaubeitrages scheide aus. Diese sei nur möglich, soweit die Maßnahme zu einer Verbesserung der Funktion der Straße führe. Davo...

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