Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlage für Altenpflegeschule

 

Tenor

1. Es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 4 des Landesgesetzes über die Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 03. Juni 1997 (GVBl. S. 143) mit Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist.

2. Das Verfahren wild bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Umlage zur Finanzierung der Vergütungen in der Altenpflegeausbildung.

Er betreibt in Rheinfand-Pfalz einen ambulanten Pflegedienst. Mit Heranziehungsbescheid vom 15. Dezember 1997 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Umlage für den Zeitraum vom 01. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 in Höhe von 16.676,46 DM, zahlbar in vier Vierteljahresraten, beginnend am 01. Februar 1998, auf. Der Beklagte stützte den Bescheid auf § 4 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege. Der Betrag ergab sich aus den von dem Kläger gemeldeten betrieblichen Erträgen aus Leistungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB XI, im Verhältnis zu der entsprechenden betrieblichen Erträgen aller umlagepflichtigen Pflegeeinrichtungen.

Mit einem am 16. Januar 1998 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser hatte indessen keinen Erfolg, der Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 1998, zugestellt am 12. Dezember 1998, zurück.

Am 11. Januar 1999 hat der Prozessbevollmächtige des Klägers Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, die Altenpflegeumlage sei verfassungswidrig, weil es sich dabei um eine unzulässige Sonderabgabe handele. Den an eine solche Sonderabgabe zu stellenden Anforderungen werde die Altenpflegeumlage nicht gerecht. Es fehle eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spezifische Sachnähe der Umlageverpflichteten. Da die Ausbildung nicht von den zur Umlage herangezogenen Betrieben angeboten und durchgeführt werde, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit diese für die Attraktivität der Ausbildung in besonderer Weise verantwortlich seien und diesem Zweck evident näher stunden als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.

Außerdem sehe das Gesetz keine Überprüfung der Notwendigkeit der Umlageerhebung vor. Dies sei indessen bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer Sonderabgabe geboten. Das Gesetz gehe offensichtlich davon aus, dass diese Umlage auf Dauer erhoben werden solle.

Die ambulanten Dienste im Altenpflegehereich verfügten hauptsächlich über Krankenpflege- und nicht über Altenpflegekräfte, insbesondere beschäftige er keine Altenpflegekraft. Er werde jedoch in gleichem Umfang wie andere Betriebe, die ausgebildete Altenpflegekräfte beschäftigten, herangezogen. Dadurch werde der Gleichheitssatz verletzt.

Die Erhebung der Umlage verletze ihn auch in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Belastung mit einer Zahlungspflicht sei nur zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen ließen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15. Dezember 1997 in Gestalts des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er begründet dies wie folgt: Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers griffen nicht durch. Die Umlage könne aufgrund der Vereinbarung vom 23. Januar 1998 über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, der Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger Sozialhilfe, refinanziert werden. Seit dem 01. Februar 1998 sei der Kläger aufgrund des Inkrafttretens des § 82 a SGB XI auch gesetzlich berechtigt, den Refinanzierungsaufschlag mit den Krankenkassen abzurechnen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werde nicht der Umlageschuldner belastet, sondern die refinanzierenden Pflegekassen und Sozialhilfeträger. Diese Umlage stell auch einem Beitrag näher als einer Sonderabgabe, denn die Umlage fließe nicht in den Haushaltskreislauf ein. Es handele sich um eine redistributive Umlage.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 4 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 03. Juni 1997 (GVBl. S. 143) mit Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

A.

1. Halt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, und wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

2. Die Kammer ist der...

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