Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.02.2000; Aktenzeichen 2 BvR 106/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, und zwar hinsichtlich der Asylanerkennung und § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

Die Kläger – Mutter und Sohn – sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens aus dem Kosovo.

Am 15.11.1994 reisten die Kläger mit einem Pkw aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, am 24.11.1994 stellten sie Asylanträge. Die Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand am selben Tage statt. Dabei gab die Klägerin zu 1. an, sie habe ihr Heimatland am 13.11.1994 verlassen, weil ihr Ehemann von der Polizei gesucht worden sei und am 25.09.1994 eine Vorladung zugeschickt bekommen habe. Die Polizei habe ihr gedroht, sie oder ihren Sohn anstelle ihres Ehemannes mitzunehmen, falls dieser nicht auftauche. Sie sei Mitglied in der LDK gewesen und habe früher an Demonstrationen teilgenommen und den Menschen erste Hilfe geleistet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.1995 wurden die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt; ferner wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert.

Der Bescheid wurde den Klägern am 01.03.1995 zugestellt.

Mit am 15.03.1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Kläger bezüglich dieses Bescheides Klage erhoben. Zu deren Begründung wird das Vorbringen der Klägerin zu 1. aus ihrer Anhörung vor dem Bundesamt wiederholt und auf die Asylgründe ihres Ehemannes – Kläger des Verfahrens 7 E 1371/95.A – Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.02.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Mit Beschluß der Kammer vom 04.10.1999 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 7 E 1371/95.A und der jeweils beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes sowie auf den Inhalt der den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen (Dokumente Nr. 1 bis 76 gemäß Erkenntnisliste Serbien/Kosovo und Nr. 1 bis 75 gemäß Presseliste Kosovo) verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des AsylverfahrensgesetzesAsylVfG –) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes – AuslG –; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen – also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben – und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86 u.a. –, BVerfGE 76, 143). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315).

Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen ...

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