Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleidergeld für Polizeibeamte

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.06.2000; Aktenzeichen 2 BvR 2425/99)

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.11.1999; Aktenzeichen 4 S 1630/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes, begehrt die (Weiter-)Gewährung von Kleidergeld.

Der Kläger ist Sachbearbeiter und Leiter eines Teildezernats im Dezernat II der Abteilung II des Polizeipräsidiums …. Er erhielt auf Grund der bis zum 31.12.1997 gültigen Regelung des § 142 Abs. 1 LBG i.V. mit § 2 der Verordnung des Innenministeriums über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKIVO –) jährlich ein Kleidergeld in Höhe von 408,– DM. Die bis zum 31.12.1997 gültigen Regelungen lauteten wie folgt:

§ 142 Abs. 1 LBG:

Die uniformierten Polizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten Kleidergeld; dasselbe gilt für uniformierte Polizeibeamte, die nach Anordnung des Innenministeriums den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.

§ 2 PolDKIVO:

(1) Die Beamten der Kriminalpolizei und die Beamten der Schutzpolizei, die den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben, erhalten zur Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für dienstlich notwendige Bekleidung ein jährliches Kleidergeld in Höhe der in § 1 Abs. 2 festgesetzen Gutschrift.

(2) …

(3) Das Kleidergeld wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

(4) Das Kleidergeld wird in monatlichen Teilbeträgen mit den Dienstbezügen ausbezahlt.

Durch Art. 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 17.12.1997 (GBl. 1997, 557 ff.) wurde § 142 Abs. 1 S. 2 LBG gestrichen, durch Art. 3 Nr. 2 desselben Gesetzes wurde § 2 PolDKIVO aufgehoben. § 1 PolDKIVO blieb unverändert. Er lautet wie folgt:

§ 1 PolDKIVO:

(1) Die Dienstkleidung wird auf Kosten des Dienstherrn den Polizeibeamten geliefert, ersetzt und instandgehalten. Das Innenministerium bestimmt, ob die Ausstattung nach dem dienstlichen Bedarf (Bedarfswirtschaft) oder im Wege der Verrechnung mit einer jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto (Kontenwirtschaft) vorgenommen wird.

(2) Die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto beträgt 408,– DM.

(3)…

Mit Schreiben vom 17.01.1998 an das … Baden-Württemberg (im Folgenden: …) begehrte der Kläger die Weiterzahlung des bislang gewährten Kleidergeldes ab dem 01.01.1998. Zur Begründung führte er an, die einseitige Streichung des Kleidergeldes für Beamte der Kriminalpolizei des Landes Baden-Württemberg stelle einen groben Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip dar. Während die Beamten der Schutzpolizei die vom Land gestellte Uniform trügen und somit ihre Privatkleidung keiner besonderen Beanspruchung ausgesetzt sei, müssten Kriminalbeamte im Dienst ihre Privatkleidung tragen. Diese würde im Einsatz bei Festnahmen, Durchsuchungen, Leichensachbearbeitungen, Brandsachbearbeitungen und Observationen übermäßig beansprucht und abgenutzt.

Mit Bescheid vom 26.01.1998 lehnte das … die Zahlung weiteren Kleidergeldes an den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.1998 unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage hierfür ab.

Der Kläger legte hiergegen am 20.02.1998 Widerspruch ein, mit welchem er darauf abhob, dass entgegen der Regelung des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 gewöhnliche Beamte und Polizeibeamte unterschiedlich zu behandeln seien. Dies zeigten bereits die Sonderbestimmungen für Polizeibeamte in den §§ 139 ff. LBG. Diesen Regelungen liege der Gedanke zugrunde, dass Polizeibeamte besondere körperliche Anforderungen bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen Personen und Sachen zu bestehen hätten. Da diese Überlegung auf andere Beamte nicht zuträfe, verbiete sich eine Gleichbehandlung jener mit Polizeibeamten.

Kriminalbeamte seien vielmehr mit Schutzpolizisten zu vergleichen. Eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen rechtfertige kein sachliches Differenzierungskriterium. Beide Gruppen wirkten bei der Wahrnehmung polizeilicher Schutzaufgaben derart zusammen, dass bei ihnen die gleiche Beanspruchung im Außendienst zu verzeichnen sei. Den Beamten der Schutzpolizei werde mithin durch die kostenlose Überlassung von Dienstkleidung ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, der für Kriminalbeamte durch die Gewährung von Kleidergeld auszugleichen sei.

Mit Bescheid vom 11.08.1998 wies das … den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es verwies auf die Begründung zum Haushaltsstrukturgesetz 1998, wonach die Kleidung der Kriminalbeamten und der Schutzpolizeibeamten, die ihren Dienst in bürgerlicher Kleidung versehen, während des Dienstes nicht stärker abgenutzt werde, als die der übrigen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst. Hiernach lägen die rechtlichen Voraussetzungen für das als Aufwandsentschädigung gewährte Kleidergeld nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine nicht sach...

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