Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Kleidergeld

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Gerald Gaßmann und Kollegen

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Zwischenurteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 4 S 1630/99)

VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.1999; Aktenzeichen 12 K 2726/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Kleidergeld.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

1. Die vom Beschwerdeführer allein erhobene Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die durch die Aufhebung von § 142 Abs. 1 Satz 2 Baden-Württembergisches Landesbeamtengesetz (LBG) und § 2 Polizeidienstkleidungsverordnung (PolDKlVO) vorgenommene Unterscheidung von Schutz- und Kriminalpolizeibeamten finde ihren sachlichen Grund darin, dass die Angehörigen der Schutzpolizei im Gegensatz zu den Beamten der Kriminalpolizei zum Tragen einer Uniform im Dienst verpflichtet seien; der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf Bezug genommen. Mit dieser entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägung hat sich der Beschwerdeführer nicht in erforderlicher Weise auseinander gesetzt. Damit hat er den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht Genüge getan (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1989 – 1 BvR 535/89 –, JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 1999 – 1 BvR 124/99 –, JURIS).

2. Unabhängig hiervon hat die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Differenzierung zwischen Schutzpolizeibeamten und Kriminalbeamten ist nach Auffassung der Fachgerichte sachlich gerechtfertigt, weil die Beamten der Schutzpolizei zum Tragen einer Uniform im Dienst verpflichtet sind. Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Müssten die Angehörigen der Schutzpolizei ihre Dienstkleidung auf eigene Kosten beschaffen, entstünden für sie im Vergleich zu Kriminalbeamten, die ihre Privatkleidung auch im Dienst benutzen können, zusätzliche Aufwendungen. Da im Übrigen die Privatkleidung der Kriminalbeamten nach Einschätzung des Gesetzgebers, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich sind, während des Dienstes nicht stärker abgenutzt wird als die der übrigen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (vgl. LTDrucks 12/2134, S. 14), hält sich die Aufhebung der Vorschriften über die Gewährung eines Kleidergeldes an Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565336

NVwZ-RR 2000, 801

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