Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgung/Wiederaufgreifen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1464/02)

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 04.07.2002; Aktenzeichen 5 LA 1795/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Witwengeld anstelle eines Unterhaltsbeitrages.

Der im Jahre 1909 geborene und am 10.11.1995 verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt von dem Beklagten ab dem Jahre 1962 bis zu seinem Ableben ein Ruhegehalt nach dem G 131 in Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann wurde am 29.12.1978 geschlossen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 08.02.1996 rückwirkend zum 01.12.1995 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG. Wegen Anrechnung von Rentenzahlungen, die der Klägerin aus eigenem Recht zuflössen und zufließen, verblieb und verbleibt bis auf den Zahlmonat Dezember kein Zahlbetrag.

Der Festsetzungsbescheid vom 08.02.1996 wurde von der Klägerin nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen und ist bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 27.08.1999 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „gegen die Versorgungsabrechnung 08/99 das zulässige Rechtsmittel” ein; es solle geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Klägerin eine Witwenpension nicht gewährt werde.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14.09.1999 erläutert hatte, warum aus seiner Sicht die Gewährung eines Witwengeldes an die Klägerin nach den einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes nicht in Betracht komme, und darauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.1999 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.11.1999 im Hinblick auf die Bestandskraft des die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin regelnden Bescheides vom 08.02.1996 das Wiederaufgreifen des Verfahrens ab.

Die Klägerin legte über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.11.1999 Widerspruch ein; der Bescheid vom 08.02.1996 sei unübersichtlich und unverständlich, eine Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG habe nicht stattgefunden; der Bescheid berücksichtige auch nicht, dass es sich bei der Ehe zwischen ihr, der Klägerin, und ihrem verstorbenen Ehemann nicht um eine so genannte „Versorgungsehe” gehandelt habe, sondern vielmehr erst das zum 01.07.1977 in Kraft getretene Scheidungsrecht ihrem verstorbenen Ehemann ermöglicht habe, sich nach jahrzehntelangem Getrenntleben scheiden zu lassen und sie, die Klägerin, zu heiraten.

Der Beklagte wies mit Bescheid vom 08.02.2000 den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht vorlägen.

Die Klägerin hat am 06.03.2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß –,

den Bescheid des Beklagten vom 01.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr – der Klägerin – auf ihren Überprüfungsantrag vom 27.08.1999 Hinterbliebenenversorgung in Form eines Witwengeldes ab dem 01.12.1995 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass es die Gewährung von Witwengeld nicht darauf ankomme, ob es sich um eine so genannte „Versorgungsehe” handele; da somit der Bescheid vom 08.02.1996 nicht rechtswidrig sei, komme auch ein Wiederaufgreifen in analoger Anwendung des § 48 VwVfG nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Band) Bezug genommen; diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines Witwengeldes oder auch nur auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahren hierzu, da weder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Witwengeldes nach § 19 BeamtVG noch diejenigen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG gegeben sind.

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Ziffer 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Ziffer 2), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gegeben sind (Ziffer 3).

Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben:

Weder hat sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder R...

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