Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 04.07.2002; Aktenzeichen 5 LA 1795/01)

VG Hannover (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 2 A 1098/00)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn H… als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von ihrem Sohn eingelegt worden. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 –, NJW 1994, S. 1272).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Beistand nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen noch die ihnen zugrundeliegende Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff

 

Fundstellen

Haufe-Index 920323

NVwZ 2003, 859

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge