Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1999 bestätigte Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 1998 anzuordnen, mit welcher diese den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung nach Kasachstan angedroht hat, hat keinen Erfolg. Zur weiteren Begründung kann auf den Beschluß der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren der Eltern und des Bruders des Antragstellers (17 VG 4535/99) verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1628083

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