Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) verfassungsgemäß ist.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Einmalzahlung, die aufgrund von Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) allen aktiven Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 gewährt wurde.

Der Kläger ist Beamter im Ruhestand, er bezieht von der Beklagten Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 11, 14. Dienstaltersstufe.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Einmalzahlung aufgrund von Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 in Höhe des ihm nach der Pensionsskala zustehenden Teils. Er trug vor, dass aktive Beamte für die unterbliebene Anpassung ihrer Bezüge für die Monate September bis Dezember 2000 eine entsprechende Einmalzahlung in Höhe von DM 400,– erhalten hätten. Nach den zwingenden Vorschriften der §§ 14 BBesG, 70 BeamtVG gebe es für die Anpassung der Besoldung und Versorgung nur einheitliche Maßstäbe. Dieses gelte nach § 70 Abs. 2 BeamtVG auch für feste Beträge. Ein Ausschluss der Versorgungsempfänger verstoße gegen diese Regelungen und stelle zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Alimentationsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer entsprechenden Einmalzahlung am 29. Oktober 2001 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 eine Einmalzahlung ausdrücklich nur für die aktiven Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11, nicht aber für Versorgungsempfänger vorgesehen sei.

Der Kläger erhob Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2001 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung verwies die Beklagte erneut auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung. Insoweit seien auch die vom Kläger aufgestellten verfassungs-rechtlichen Bedenken unbeachtlich, da das einfache Recht bis zu seiner Verwerfung durch ein Verfassungsgericht die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit in sich habe.

Am 11. Januar 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger führt aus, dass mit dem Ausschluss der Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung die Beamtenversorgung zu Unrecht von der Aktiv-Besoldung abgekoppelt werde. Die Begrenzung der Einmalzahlung auf die Bezügeempfänger der unteren Besoldungsgruppen werde in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5198) mit „sozialen Belangen” gerechtfertigt. Zugleich werde in der Begründung zu Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt, die Einmalzahlung sei Teil der linearen Anpassung der Dienstbezüge. Für die Anpassung der Bezüge hätten aber für aktive Beamte und für Versorgungsempfänger einheitliche Maßstäbe zu gelten. Dies ergebe sich bereits aus der einfachgesetzlichen Regelung in den §§ 14 BBesG, 70 BeamtVG. Eine Nichtbeachtung stelle aber darüber hinaus auch einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip dar, welches ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sei. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigten.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm für die Monate September bis Dezember 2000 (anteilig) DM 400,– (EUR 204,52) Einmalzahlung zu gewähren und diesen Betrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen,
  2. das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Regelung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz gemäß Art. 100 Abs. 2 GG im Wege eines Vorlagebeschlusses vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung aufgrund von Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 nicht in Betracht komme. Anders wäre allein dann zu entscheiden, wenn das Bundesverfassungsgericht das Unterlassen des Gesetzgebers, eine Einmalzahlung auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen vorzusehen, für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erkläre.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 ist erforderlich.

Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 sieht eine Einma...

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