Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer natürlichen Person als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

 

Leitsatz (amtlich)

Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

 

Normenkette

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am 0.0.1951 geborene Kläger ist als Schuldnerberater tätig. Von 1999 bis zum 30. Juni 2011 war er Leiter der Schuldnerberatung der B in M. Der Kläger ist außerdem Vorsitzender des Vereins Q. Der Verein ist als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt und berät private Schuldner unentgeltlich. Der Kläger betreibt in seinem Privathaus ein Büro des Vereins.

Nachdem der Kläger an der Fachhochschule L die Masterprüfung im Studiengang Beratung und Vertretung im Sozialen Recht am 9. Oktober 2008 mit Erfolg abgelegt hatte, richtete er im Jahre 2011 in seinem Einfamilienhaus eine Schuldnerberatung unter dem Namen „B1” ein.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E seine Anerkennung als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Mit weiterem Schreiben an die Bezirksregierung erklärte der Kläger am 18. Juni 2011, er sei weiterhin beim Verein Q. ehrenamtlich als Vorsitzender und als Leitung tätig. In der Beratungsarbeit des Vereins sei er als Honorarkraft beschäftigt. Beides werde er als selbständiger Sozialanwalt beibehalten.

Am 22. August 2011 teilte der Kläger der Bezirksregierung E mit, er habe inzwischen den Betrieb aufgenommen. In seinem Briefkopf bezeichnete sich der Kläger als „Sozial-Anwalt/Insolvenzberater”.

Nachdem sich der Kläger mit der Bitte um Klärung der Frage an das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalens gewandt hatte, ob er als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Gewerbeanmeldung vorzulegen habe, teilte dieses ihm am 26. Oktober 2011 mit, Betreiber einer geeigneten Stelle könne auch eine Person sein, die ein Masterstudium mit dem Grad „Master of Arts” abgeschlossen habe. Daraus folge jedoch nicht, dass eine Person, die als „Sozialanwalt” freiberuflich tätig sei, auch als Betreiber einer geeigneten Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO freiberuflich tätig sei. Das Betreiben einer solchen Stelle sei vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit und erfordere insoweit eine Gewerbeanmeldung. Stehe kaufmännisches Handeln im Mittelpunkt der Aktivitäten sei eine Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben. Dementsprechend schrieben die Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen i.S.v. § 305 InsO für die Verbraucherinsolvenz vor, dass gewerbliche Betreiber ihre Zuverlässigkeit durch Gewerbeanmeldung und einen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen hätten. Diese Verpflichtung treffe auch den Kläger, soweit er Verbraucherinsolvenzberatung nicht gemeinnützig, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben wolle.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 lehnte die Bezirksregierung E die Anerkennung des Klägers als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne nicht anerkannt werden, weil er keine Gewerbe-Anmeldung vorgelegt habe. Ein Eintrag in das Handelsregister sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Da er den Betrieb der Insolvenzberatung vorzeitig aufgenommen habe, fehle ihm die persönliche Zuverlässigkeit. Es fehle auch an einer ordnungsgemäßen Vertretungsregelung für den Fall, dass der Kläger als Insolvenzberater ausfalle. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die Beratungsstelle auf Dauer angelegt sei. Das Konzept des Klägers für die Verbraucherinsolvenzberatung vermöge nicht zu überzeugen. Die Erfolgsbilanz des Vereins Q lasse einen wirtschaftlichen Betrieb des von dem Kläger geführten Büros eines „Sozial-Anwalts” nicht erwarten.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 23. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung meint der Kläger: Eine Gewerbeanmeldung könne von ihm nicht verlangt werden, weil er die Verbraucherinsolvenzberatung als freiberufliche Tätigkeit wie ein Rechtsanwalt ausübe. Die Bezeichnung „Sozial-Anwalt” sei zwar keine geschützte Berufsbezeichnung, dazu könne es aber zukünftig noch kommen. Seine Mitteilung über die Aufnahme des Betriebes vom 22. August 2011 vermöge seine persönliche Unzuverlässigkeit nicht zu begründen, weil er die unter dem Vorbehalt des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehenden Tätigkeiten durch den Verein Q habe ausüben lassen. Dieser verfüge über die notwendige Anerkennung. An der überragenden Qualität seiner Beratung ändere dies nichts. Seine wirtschaftliche Existenz sei gesichert. Der Betrieb trage sich auch ohne Insolvenzberatung. Zu seinem Vertreter benenne er Rechtsanwalt L1 aus E.

Der Kläger beantragt,

  1. den Rückweisungsbescheid v...

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