Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Am 12. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anzuerkennen. Die Verbraucherinsolvenzberatung soll durch K. M. durchgeführt werden. Als Leiter der Beratungsstelle wurde Rechtsanwalt L. angegeben, der mit Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2003 als juristischer Leiter des Betriebes mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich, bei Bedarf bis zu 40 Stunden wöchentlich, angestellt werden soll. Urlaubs- und Krankheitszeiten sollen durch Mehrarbeit von Rechtsanwalt L. aufgefangen werden.

Die Durchführung der Schuldnerberatung ist in einem Einraumbüro, I.straße 8 in B., geplant, der von der Firma „T.-Maklerbüro”, Inhaberin, Frau Y. T1.-I1., K. Straße 104, B., Ehefrau des T1., der seinen Wohnsitz in W., N. 174 hat, am 15. Mai ab 1. Juni 2003 angemietet worden ist.

Nach Vertrag vom 2. Oktober 2003 gewährte Frau Y. T1.-I1., K. Straße 74 in B., Herrn K. M., T2.straße 9 in B., ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 EUR.

Zum Nachweis der ausreichenden praktischen Erfahrung in der Schuldnerberatung berief sich die Klägerin auf:

Tätigkeit des Herrn M. bei der T3. B. e.V., M. Straße 104 vom 15. Oktober 1993 bis 15. Oktober 1995.

Zeugnis des T1. vom 1. Oktober 2003 als Inhaber der T4. I2. T5., Hausanschrift: N. 174 in W., Postfanschrift: M1.straße 74 in B., wonach Herr M. seit dem 1. September 1998 als freiberuflicher Schuldnerberater beschäftigt ist und zu seinen Aufgabenbereichen gehören: Beratung überschuldeter Haushalte, Analyse der wirtschaftlichen Lage, Erfassung der Zahlungsverpflichtungen, Verhandlungsführung mit deren Gläubigern, Vorbereitung von Verbraucherinsolvenzverfahren, insbesondere Einholen von Forderungsauskünften, Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Hilfestellung bei Erstellen der Insolvenzanträge und Beratung der Schuldner bis zur Ankündigung der Wohlverhaltensphase.

Bescheinigung der T6. – Fortbildungsinstitut – und geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom 22. Januar 2002 über die Teilnahme an einem acht Stunden umfassenden Seminar „Regelinsolvenzverfahren” am 12. November 2001.

Teilnahmebescheinigung der T3. Köln e.V. vom 23. April 2002 an einem Seminar „Schuldnerberatung für gescheiterte Selbstständige” am 23. April 2002.

Unter dem 17. November 2003 trug die Klägerin vor, Herr M. habe seit 1998 bei der T4. I2. T5. mehrere 100 Personen über Möglichkeiten des Insolvenzrechts informiert und dabei an den Fällen des Rechtsanwalts E.. L. mitgewirkt.

Am 19. November 2003 teilte die Sparkasse B. der Beklagten mit, die Bezirksregierung Köln habe bestätigt, dass aufgrund der Verhaltsweise von Herrn M. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei und deshalb die für Sparkassen grundsätzlich bestehende Kontrahierungspflicht für Girokonten entfallen sei. Ausgangspunkt war ein Schreiben des Herrn M. vom 22. August 1994 an einen Kunden der Sparkasse mit dem Inhalt:

„Um Sie vollständig vor Pfändungen zu schützen, wäre es erforderlich, dass Sie Ihre Ansprüche an das Finanzamt z.B. aus dem Lohnsteuerjahresausgleich beispielsweise an ihre Eltern oder sonst jemanden, der Ihnen das Geld zurückgibt, abtreten. Das dazu notwendige Formular liegt bei. Wegen der Sparkasse brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Die werden Ihnen auch noch einige Briefe schicken, aber ausrichten können die nichts.”

Dieses Schreiben ziele darauf ab, dem Empfänger Informationen zu geben, wie er die Sparkasse daran hindern könne, ihre berechtigten Forderungen gegen ihn durchzusetzen. Unter diesen Umständen sei die Sparkasse nicht verpflichtet, für Herrn M. ein Girokonto zu führen.

Am 10. Dezember 2003 übersandte die Verbraucher-Zentrale NRW in E1. der Beklagten folgende Unterlagen:

  • Urteil des Landgerichts B. vom 1. Oktober 1997 – wonach die T3. B. e.V. M. Straße 104, T1., M1. Straße 74, und die T4. I2. T5., N. 174, verurteilt wurden, es zu unterlassen, einen Dritten mit Schuldenregulierung für Dritte, insbesondere zur Vereinbarung von Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern oder zur Vorbereitung derselben zu beauftragen, Schuldenregulierung für Dritte zu betreiben, bzw. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland es zu unterlassen, Schuldenregulierung für Dritte zu betreiben, insbesondere mit Gläubigern der Dritten Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche vorzubereiten und abzuschließen, ohne im Besitz der für diese rechtsbesorgenden Tätigkeiten erforderlichen Rechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes zu sein.
  • Beschluss des Oberlandesgerichts L. vom 23. Dezember 1999 – wonach unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts B. vom 31. Mai 1999 – gegen die T4. I2. T5. wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Landgerichts B. vom 11. Oktober 1997 – unter Ziffer 5. des Tenors ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung e...

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