Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch von Rechtsreferendaren auf Gleichbehandlung mit Studienreferendaren in statusrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Staat steht es grundsätzlich frei, ob er einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Bestandteil der Berufsausbildung ist, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art oder einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis ableisten lässt.

2. Das unterschiedliche Berufsbild und die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen es, Rechtsreferendare und Studienreferendare während ihres Vorbereitungsdienstes unterschiedlich zu behandeln.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 S. 1; SLVerf Art. 12 Abs. 1; VwGO § 75 Sätze 1-2, § 86 Abs. 3; BeamtStG § 8 Abs. 4, § 54 Abs. 2; JAG § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Sätze 2, 6, Abs. 3, 5, 7; SBesG § 1 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger hat am 00.00.0000 seine erste juristische Staatsprüfung abgelegt und ist seit dem 00.00.0000 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum S… tätig. Er erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, deren Höhe und Auszahlungsmodalitäten sich aus der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV) ergeben.

Mit Schreiben vom 06.01.2009 wandte sich der Kläger erstmals an den Beklagten und rügte, dass die Unterhaltsbeihilfe nach seiner Auffassung sowohl falsch berechnet als auch zu spät ausgezahlt werde. Nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten, dass für die Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – ZBS – zuständig sei und der Kläger sich daher an diese wenden müsse, entspann sich ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der ZBS, in dem es vor allem um die regelmäßige Anpassung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe und um den konkreten Auszahlungszeitpunkt ging. Darüber hinaus wies der Kläger in einem seiner Schreiben an die ZBS darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.2008 –2 C 22.07– entschieden habe, dass Studienreferendare einen Anspruch auf Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben könnten. Bei Studienreferendaren stehe dabei ihre Berufsausbildung im Mittelpunkt. Insofern seien Rechts- und Studienreferendare vergleichbar, da beide eine staatlich monopolisierte Ausbildung durchlaufen müssten, um ihren angestrebten Beruf ausüben zu können. Im Saarland würden aber Studienreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf, Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 SLVerf, Art. 3 Abs. 1 GG. Auch in einem Schreiben an den Beklagten vom 13.08.2009 rügte der Kläger nochmals die Ungleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren und machte geltend, die Differenzierung in status- und besoldungsrechtlicher Hinsicht je nach Ausbildungsziel sei bereits willkürlich, jedenfalls aber nicht gerechtfertigt. Er beantrage daher die Herstellung gleicher Verhältnisse, insbesondere durch entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe, Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sowie Nachzahlung der Rückstände nebst Verzugszinsen.

Nachdem der vorgerichtliche Schriftwechsel erfolglos blieb, hat der Kläger am 01.10.2009 die vorliegende – gegen den Beklagten gerichtete – Klage erhoben, mit der er im Hauptantrag die Gleichstellung von Rechts- und Studienreferendaren und ursprünglich hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für den Zeitraum von … bis … so anzupassen, wie der nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst worden sei und einen sich gegenüber der monatlich ausgezahlten Summe ergebenden Mehrbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jeweils ab dem 16. eines Monats, ferner Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der von … bis … ausgezahlten Unterhaltsbeihilfe, jeweils ab dem 16. eines Monats bis zum tatsächlichen Auszahlungstermin, an ihn zu zahlen.

Zur Begründung seines Hauptantrags hat der Kläger ausgeführt, dass Rechtsreferendare eine Unterhaltsbeihilfe erhielten, deren Höhe und Auszahlungstermin sich nach der RUnterhBeihV richteten, während Studienreferendare als Beamte auf Widerruf beschäftigt würden und einen Anwärtergrundbet...

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