Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungs- u. Versetzungsrecht

 

Nachgehend

Hessischer VGH (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 8 UZ 2057/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, wendet sich gegen die Bewertung seines Aktenvortrages und seiner mündlichen Leistungen im Prüfungsgespräch sowie dagegen, dass seine Prüfungsnote nicht gem. § 47 Abs. 3 JAG angehoben wurde.

Der am 17.10.1974 geborene Kläger studierte von 1995 bis 2000 an der C-Universität in B-Stadt Rechtswissenschaften. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er am 07.02.2000 mit „befriedigend” (8,71 Punkte). Am 30.01.2001 legte er die erste juristische Staatsprüfung erneut ab (§ 21 a Abs. 5 Satz 1 JAG) und verbesserte seine Note auf „voll befriedigend” (9,88 Punkte).

Nachdem der Kläger am 13.04.2000 zum Rechtsreferendar ernannt worden war, begann er am 02.05.2000 seinen juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Landgerichts D.

Seine Leistungen im Vorbereitungsdienst wurden wie folgt bewertet:

Ausbildungsstelle

Arbeitsgemeinschaft

Zivilsachen

Gut

13

Voll befriedigend

11

Strafsachen

Sehr gut

16

Gut

13

Rechtsanwalt

Gut

15

Gut

13

Verwaltung

Voll befriedigend

10

Voll befriedigend

12

Pflichtwahlstelle

Gut

15

Gut

13

Im Klausurtermin Dezember 2001 schrieb der Kläger die Aufsichtsarbeiten, in welchen er folgende Bewertungen erhielt:

Z I

Z II

Z III

S I

S II

AW

Ö I

Ö II

1. Prüfer

12

4

9

9

6

9

6

11

2. Prüfer

12

4

9

9

6

9

7

8

Die am 06.06.2002 absolvierte mündliche Prüfung wurde folgendermaßen bewertet:

Aktenvortrag

Prüfungsgespräch

I

II

III

1. Prüfer

5

12

12

13

2. Prüfer

5

12

12

13

3. Prüfer

5

12

12

13

Aufgrund der mündlichen Prüfung am 06.06.2002 bestand der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung mit „befriedigend” (8,63 Punkte).

Mit Schreiben vom 10.06.2002 beantragte der Kläger eine schriftliche Begründung für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen. Seitens des Justizprüfungsamtes wurde ihm mit Schreiben vom 17.06.2002 mitgeteilt, dass seinem Anspruch auf Begründung insoweit Rechnung getragen worden war, als der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung nach der Prüfung mündlich begründet hatte.

Gegen die Bewertung seiner mündlichen Leistungen im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung legte der Kläger mit Schreiben vom 27.06.2002, eingegangen am 01.07.2002, Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, bei der Bewertung hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Aktenstück für die Verwendung im Rahmen der mündlichen Prüfung wegen einer nicht eindeutigen Zeugenaussage ungeeignet gewesen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe der Prüfer B. die Aussage des Freundes des Sohnes der Beklagten als einzig neutrale Aussage gewertet, was sich aus seiner Anmerkung ergebe „Er sei befreundet gewesen”. Diese Aussage sei jedoch in keiner Weise eindeutig, sie könne sich sowohl darauf beziehen, dass man damals befreundet war und jetzt nicht mehr, als auch darauf, dass man ebenso wie damals auch jetzt noch befreundet sei.

Im Rahmen der Besprechung im Anschluss an den Aktenvortrag sei seitens des Prüfers B. kritisiert worden, er – der Kläger – habe es als unstreitig hingestellt, dass die Beklagte zu 1) die Wasserhähne überprüft habe, nachdem sie vom Hausmeister darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Wasser ausgestellt werde. Er habe erwidert, dass dies gar nicht bestritten sei, worauf der Prüfer B. „Na gut” erwidert habe. Gleichwohl habe die Prüfungskommission in der Abschlussbesprechung das angebliche Nicht-Unstreitig-Stellen dieses Vortrags erneut – und zu Unrecht – als Mangel des Aktenvortrags dargestellt. Streitig sei lediglich gewesen, ob die Beklagte zu 1) vor der Abreise nochmals die Hähne überprüft habe, nicht, ob dies unmittelbar nach der Mitteilung durch den Hausmeister erfolgt sei, dies habe er jedoch zutreffend dargestellt.

Weiterhin sei kritisiert worden, er habe nicht darauf hingewiesen, dass streitig gewesen sei, aus welchem Wasserhahn Wasser getropft sei. Der Kläger im Fall des Aktenvortrags habe zunächst auch bestritten, dass das Wasser aus dem Waschmaschinenanschluss getropft sei. In seinem letzten Schriftsatz habe er jedoch den Vortrag der Beklagten zu 1) übernommen, dass das Wasser gerade aus diesem Anschluss gekommen sei. Er habe es nämlich dem Beklagten zu 2) gerade zum Vorwurf gemacht, diesen Waschmaschinenanschluss nicht überprüft zu haben. Daher habe übereinstimmender Vortrag zu dieser Tatsache bestanden, dieser sei also nicht mehr streitig gewesen.

Rechtsprobleme des Aktenvortrags seien gewesen: der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die Klageerweiterung auf einen weiteren Beklagten, die Verwertung einer Zeugenaussage, wenn...

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