Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit dem 01.01.2003 Eigentümer einer in der C. 4 gelegenen 52 qm großen Eigentumswohnung (Wohneinheit 001). Die Wohnung ist seit dem 28.09.2005 von dem Deutschen Tourismusverband nach der DTV-Klassifizierung mit drei Sternen bewertet, wird im Gästezimmerverzeichnis geführt und auf dem Internetportal „Traveller-Home” sowie auf der Internetseite www.A.de beworben. Im Jahre 2006 erzielten die Kläger 109 Vermietungstage.

Mit Bescheid vom 30.03.2007 zog die Beklagte die Kläger für das Jahr 2006 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 846,18 Euro heran.

Zur Begründung der daraufhin am 18.04.2007 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Wohnung diene nach wie vor als reine Kapitalanlage. Sie werde von ihnen allenfalls zur Schlüsselübergabe oder Endreinigung aufgesucht.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, angesichts der geringen Anzahl der Übernachtungen im Jahre 2006 sei eine Anerkennung der Wohnung als steuerbefreite reine Kapitalanlage nicht möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Sie waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die erfolgte Heranziehung der Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer ist § 3 Abs. 1 NKAG i.V.m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 07.10.2003 in der rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Fassung vom 24.02.2004. Nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung ist Gegenstand dieser Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Bedarf innehat. Steuerpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Inhaber der Zweitwohnung. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG, die nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen darf. Besteuert wird die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.10.1995 – 8 C 40/93 – BVerwGE 99, 303 ff.; Urt. vom 26.09.2001 – 9 C 1/01 – BVerwGE 115, 165 ff.). Neben der tatsächlichen Selbstnutzung lässt auch der Leerstand einer Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen (BVerwG, Urt. vom 27.10.2004 – 10 C 2/04 – juris). Da aber nur der Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, kann Zweitwohnungssteuer nicht bereits dann erhoben werden, wenn der Wohnungsinhaber unter Einsatz eigener finanzieller Mittel bzw. als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit objektiv die Möglichkeit hat, eine weitere Wohnung neben der Hauptwohnung zu nutzen. Hinzukommen muss vielmehr die Absicht, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen (BVerwG, Urt. vom 10.10.1995, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. vom 17.04.2002 – 13 L 4530/99 – Homepage des Nds. OVG im Internet).

Diese Zweckbestimmung ist ohne Weiteres gegeben, wenn die Wohnung vom Wohnungsinhaber oder seinen Angehörigen tatsächlich für persönliche Wohnzwecke genutzt wird, wobei es grundsätzlich nicht auf die Dauer des persönlichen Gebrauchs ankommt. Fehlt es an einer Nutzung für persönliche Wohnzwecke, ist der Steuertatbestand nur erfüllt, wenn die Zweitwohnung jedenfalls für eine solche Nutzung vorgehalten wurde, d.h. wenn die Wohnung nach dem subjektiven Willen des Inhabers im jeweiligen Steuerzeitraum zumindest auch dazu bestimmt war, persönlichen Wohnzwecken zu dienen, mit anderen Worten, wenn der Inhaber die Zweitwohnung deshalb unterhielt, um sie bei Bedarf selbst zu bewohnen oder von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen. Maßgeblich ist somit die vom Inhaber subjektiv getroffene Zweckbestimmung. Da eine solche innere Tatsache ihrem Wesen nach nicht erfasst werden kann, muss sie aus objektiven Umständen geschlossen werden. Dazu bedarf es einer Überprüfung des gesamten objekti...

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