Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarrecht. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 565/98)

 

Tenor

Die Disziplinarverfügung der beteiligten Behörde vom 18.9.1997 wird aufrechterhalten. Die Behörde hat das Dienstvergehen des Beamten zutreffend festgestellt und nach Art und Maß der gewählten Disziplinarmaßnahme angemessen gewürdigt, wobei die festgesetzte Geldbuße selbst dann verwirkt ist, wenn der in der Verfügung unter II 1 aufgeführte Vorfall dem Ahndungsverbot des § 4 NDO unterläge. Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; die von dem Beamten vorgebrachten Einwendungen greifen allesamt nicht durch.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 NDO).

Dieser Beschluß ist endgültig (§ 35 Abs. 5 Satz 2 NDO)

 

Unterschriften

Harms, Bartsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1624887

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