Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarrecht. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beamten gegen die Beschlüsse der Kammer vom 13.1.1998 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beamte begehrt eine inhaltliche Überprüfung der Beschlüsse der Kammer vom 13.1.1998, obwohl diese nach der gesetzlichen Regelung (§ 32 Abs. 5 Satz 2 NDO) endgültig sind. In Fällen dieser Art kann das Gericht auf die Gegenvorstellung des Betroffenen hin seine Entscheidung ändern oder aufheben, sofern diese in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, Vorb. § 124 Rn. 9 ff.).

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß in dem Verfahren 13 A 18/97 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beamte durch diese Entscheidung nicht beschwert ist.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß in dem Verfahren 13 A 35/97 begründet der Beamte damit, daß der Dienstvorgesetzte gegen Universitätsprofessoren keine Disziplinarverfügungen erlassen dürfe. Diese Rechtsansicht ist ersichtlich fehlerhaft. Nach § 93 NHG ist Dienstvorgesetzter der Professoren das Ministerium. Aus § 31 NDO ergibt sich, daß der Dienstvorgesetzte oder sein allgemeiner Vertreter die Befugnis besitzt, Disziplinarverfügungen zu erlassen, durch die ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung verhängt werden kann (§ 30 NDO). Einschränkungen, wie sie das Gesetz beispielsweise für Richter kennt, gegen die durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden kann (§ 67 Abs. 1 Nds.RiG), sieht das Gesetz für Universitätsprofessoren nicht vor. Für sie gilt die Niedersächsische Disziplinarordnung ohne jede Ausnahme.

 

Unterschriften

Harms, Bartsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1624886

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