Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1911 geborene Klägerin war früher in X. im Kreis T. wohnhaft. Zum 1. September 2002 verzog sie in die Alten- und Pflegeeinrichtung „Das F.” in I2., wo sie seitdem vollstationär untergebracht ist. Die nicht aus ihrem Renteneinkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung beglich die Klägerin – soweit ersichtlich – offenbar selbst.

Am 27. August 2002 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Vergütungsvereinbarung nach § 85 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), eines Bescheides der Pflegekasse über die Einstufung in die Pflegestufe II sowie eines Investitionskostenbescheids der Stadt I2. – Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales – über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI erstmals die Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenso ab wie einen weiteren Antrag der Pflegeeinrichtung vom 7. November 2002 und einen späteren Antrag auf Pflegewohngeld der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2003. Gegen die Ablehnungsbescheide gingen die Klägerin und die Pflegeeinrichtung „Das F.” entweder nicht vor oder beendeten das Verfahren durch Rücknahme eines zuvor erhobenen Widerspruchs.

Mit einem am 2. August 2004 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin über ihre in I2. beheimatete Tochter als Bevollmächtigte wiederum die Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass wegen der Lage der Alten- und Pflegeeinrichtung außerhalb von Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe und wies die Klägerin auf die Möglichkeit hin, ergänzende Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zu beantragen. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten und führte aus, dass ein Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld auf der Grundlage des Landespflegegesetzes der Stadt I2. durch die Behörden unter Verweis auf die sich aus § 97 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ergebende örtliche Unzuständigkeit abgelehnt worden sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten, nach der die Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimplatz in einer außerhalb von Nordrhein-Westfalen gelegenen Alten- und Pflegeeinrichtung ausscheide, verstoße gegen die sich aus § 97 Abs. 2 BSHG ergebene örtliche Zuständigkeit und verletze darüber hinaus das aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleichheitsgebot. Denn die Ansicht des Beklagten führe dazu, dass sie – die Klägerin – weder bei der in I2. zuständigen Behörde noch bei dem für ihren früheren Wohnsitz zuständigen Träger der Sozialhilfe trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen ihren Anspruch auf Gewährung des Investitionskostenzuschusses (Pflegewohngeld) realisieren könne.

Mit Bescheid vom 8. September 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld mit der Begründung ab, dass das Landespflegegesetz nur für Nordrhein-Westfalen gelte und daher auf Personen, die sich in Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufhielten, keine Anwendung finde.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs ergänzte und wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 (zugestellt am 23. Dezember 2004) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Anspruch zur Gewährung von Pflegewohngeld in § 12 des Landespflegegesetzes in der zum 1. August 2003 in Kraft getretenen Neufassung sowie der erlassenen Pflegeeinrichtungsförderverordnung geregelt sei. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestehe danach nicht, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) in Urteilen vom 9. Mai 2003 die Regelungen zum Pflegewohngeld untrennbar mit den Vorschriften des Sozialhilferechts verflochten seien. Die erlassene Pflegeeinrichtungsförderverordnung habe nur ergänzende Detailbestimmungen zur Ausführung des Landespflegegesetzes geschaffen, jedoch keine völlig eigenständige oder davon abweichende Regelung getroffen. Anspruchsgrundlage sei daher allein § 12 Abs. 2 des Landespflegegesetzes, der auf den tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebezug des einzelnen Heimbewohners in einem Heim in Nordrhein-Westfalen abstelle. Diese zwingend notwendige Anspruchsvoraussetzung sei bei der Klägerin nicht erfüllt, die Gewährung von Pflegewohngeld durch den Beklagten komme daher nicht in Betracht. Es bestehe aber – wie bereits mehrfach mitgeteilt – di...

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