Verfahrensgang

VG Minden (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 7 K 250/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2004 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Betrag in der Wertstufe von 2.500,01 bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Träger einer Altenpflegeeinrichtung in Stemwede und begehrt mit seiner Klage die Weitergewährung von Pflegewohngeld in monatlicher Höhe von 414,02 Euro für den Heimbewohner G. M.. Herr M., der zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M1., Kreis E. /O., hatte, lebt seit November 2001 in der Altenpflegeeinrichtung des Klägers. Seither leistete der Beklagte für den Heimplatz des Herrn M. Pflegewohngeld, zuletzt – ab dem 1. Januar 2003 – in monatlicher Höhe von 414,02 Euro. Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende örtliche Zuständigkeit die weitere Gewährung von Pflegewohngeld ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Weitergewährung des Pflegewohngeldes in der zuletzt berechneten Höhe vom 1. Juli 2003 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (16. Januar 2004) verpflichtet. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Über die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld). Das gilt sowohl für den Monat Juli 2003, in dem sich die Anspruchsberechtigung noch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996 in der Fassung vom 9. Mai 2000 (Art. 21 des Zweiten Modernisierungsgesetzes, GV. NRW S. 462, 470) – Landespflegegesetz; im folgenden: PfG NRW F. 1996/2000 – richtete, als auch für die Zeit ab August 2003, also nach dem Inkrafttreten des Landespflegegesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 380; im folgenden: PfG NRW F. 2003).

Sowohl § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW F. 1996/2000 als auch § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW F. 2003 bestimmen, dass unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen einen Anspruch auf bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld) gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder – was vorliegend außer Betracht bleibt – gegen den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben. Mit dieser Bezugnahme auf den örtlichen Sozialhilfeträger verweisen beide Fassungen des Landespflegegesetzes auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des § 97 BSHG und speziell – da es sich um die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung handelt – auf dessen Absatz 2. Danach ist die örtliche Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe begründet, in dessen Bereich der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Da Herr M. vor der Aufnahme in die Altenpflegeeinrichtung des Klägers in M1. im Kreis E. /O. gelebt hat, wäre nach § 97 Abs. 2 BSHG der dortige Sozialhilfeträger zuständig. Diese Zuständigkeitsbestimmung geht indessen ins Leere, weil es sich beim Pflegewohngeld um eine Leistung kraft Landesrechts handelt und das nordrhein-westfälische Pflegegesetz keinen Sozialhilfeträger außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichten kann.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2004 – 16 B 461/04 –, Juris, und vom 19. Mai 2004 – 16 B 547/04 –, FEVS 55, 517 = ZFSH/SGB 2005, 345.

Dem Verwaltungsgericht kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW F. 1996/2000 bzw. des § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW F. 2003 ermögliche keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge