Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Abgabenbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1996 und des Berichtigungsbescheides vom 20. November 1996 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit ihm für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1994 zu Abgaben in Höhe von 1.094,93 DM (= 559,83 EUR) herangezogen werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der beizutreibenden Höhe abzuwenden, sofern der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 4) war zunächst alleiniger Eigentümer des in Miteigentumsanteilen aufgeteilten Grundstücks B., N.–straße 0. Verbunden mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen war gemäß einem Aufteilungsplan das Sondereigentum an verschiedenen Wohnungen. Als weitere Miteigentümer wurden zunächst die Kläger zu 2) am 19. Mai 1994 eingetragen, als letzte der Miteigentümerin wurde die Klägerin zu 5) am 15. Januar 1996 eingetragen.

Ende 1995/Anfang 1996 teilte der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage N.–straße 0 unter Vorlage einer Kopie der notariellen Teilungserklärung und einer Bestellungs- und Vollmachtsurkunde dem Beklagten mit, dass er von der Eigentümerversammlung zum Verwalter gemäß § 26 WEG bestellt worden sei.

Am 21. August 1996 erließ der Beklagte für das Anwesen N.–straße 0 einen Bescheid über Abwasser- und Abfallbeseitigungs- sowie Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum von März 1993 bis einschließlich 1996 über insgesamt 9.128,94 DM. Dieser an den Verwalter adressierte Bescheid enthält den Zusatz: „FUER AN WEG N. –STRAßE 0”.

Der Verwalter erhob gegen diesen Bescheid im Namen der Kläger Widerspruch und führte zu dessen Begründung aus: Der Widerspruch beziehe sich auf die rückwirkende Heranziehung zu Gebühren für die Jahre 1993, 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 7. Oktober 1995. Erst ab der Fälligkeit 7. Oktober 1995 sei er für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt und könne daher auch nur ab diesem Zeitpunkt die angeforderten Kosten und Lasten ausgleichen. Abgabenschuldner für die Zeit bis zum 7. Oktober 1995 sei der bisherige Eigentümer des Anwesens N.–straße 0, der Kläger zu 4).

Nachdem dem Beklagten vom Finanzamt B.-Innenstadt mitgeteilt worden war, dass das erste Teileigentum zum 1. Januar 1994 verkauft worden sei, half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1996 und Berichtigungsbescheid vom 20. November 1996 dem Widerspruch teilweise ab und setzte die für den Zeitraum 1. März 1993 bis 31. Dezember 1993 verlangten Benutzungsgebühren ab. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 18. November 1996 Klage erhoben.

Zur Begründung ihres Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, den die Kammer mit Beschluss vom 12. März 1997 – 7 L 1760/96 –, soweit der Antrag nicht teilweise zurückgenommen worden war, als unzulässig abgelehnte, trugen die Kläger im Wesentlichen vor: Erst nach Eintragung des Ersterwerbers als Eigentümer im Grundbuch sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Erst ab diesem Zeitpunkt und nicht früher könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabenschuldner herangezogen werden.

Die Kläger haben zunächst schriftsätzlich beantragt,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 für die Jahre 1994 und 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1996 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sich die Heranziehung auf den Zeitraum ab dem 1. Juni 1994 bezieht und beantragen im Übrigen nunmehr sinngemäß,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1996 aufzuheben, soweit sich die Heranziehung auf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1994 bezieht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 b KAG NRW Anwendung finde, sei der streitige Bescheid auch hinreichend bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger im Hinblick auf die Eintragung der Kläger zu 2) als Miteigentümer am 19. Mai 1994 und ihre bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1760/96 erfolgte Beschränkung des Antragsbegehrens die Klage insoweit zurückgenommen haben, als der Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 199...

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