Viele Gemeinschaften sind bestrebt, die Zahlungsmoral ihrer Mitglieder dadurch zu stärken, indem bestimmte Vorfälligkeits- oder Verfallsklauseln vorsehen, dass bei Verzug mit bestimmten Hausgeldzahlungen sofort das ganze auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wird.

Regeln die Wohnungseigentümer konkret für eine bestimmte Wirtschaftsperiode im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans eine Gesamtfälligkeit der Wohngelder zu Beginn der Wirtschaftsperiode mit entsprechender monatlicher Teilleistungsbefugnis, kann wirksam bestimmt werden, dass ein Wohnungseigentümer bei Verzug mit 2 Monatsbeiträgen verpflichtet ist, das gesamte, bezogen auf die Wirtschaftsperiode zu entrichtende, Hausgeld sofort zu zahlen. Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer auch eine entsprechende abstrakt-generelle Regelung beschließen.

Ob sich weiterhin eine Vorfälligkeit des gesamten Hausgelds bei Verzug mit 2 Monatsbeiträgen auch dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hält, wenn keine Gesamtfälligkeit der Hausgelder zu Beginn einer Wirtschaftsperiode beschlossen wird, sondern eine monatliche Teilfälligkeit, ist zumindest nach diesseitiger Auffassung höchst zweifelhaft. Der äußerst praxisrelevante Fall, in dem die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung beschließen, nach der die Vorschussforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgen fällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeit für den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt, dürfte nicht mehr regelbar sein, da es sich hierbei um eine Verzugssanktion handelt und nicht um eine reine Stundungsregelung wie im Fall der Vorfälligkeitsregelung. Die Rechtsprechung wird insoweit für entsprechende Klärung zu sorgen haben.

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