Leitsatz

Vorliegend verwirkter Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Laden-Teileigentums als Gaststätte

 

Normenkette

(§ 15 Abs. 3 WEG; , §§ 242, , 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)

 

Kommentar

  1. Ein in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnetes Teileigentum wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung als Gaststätte genutzt; der Antragsgegner erwarb hier die Einheit im Jahr 1987 und verpachtete die Gaststätte mit Vertrag von 1993 auf 10 Jahre. Im Jahr 2000 beschlossen die Eigentümer eine entsprechende Nutzungsunterlassung und bestätigten den Beschluss nochmals im Jahr 2001. Den nachfolgend gestellten Antrag der Gemeinschaft, den Antragsgegner zu verpflichten, in seinem Sondereigentum keine Gaststätte zu betreiben, den Gaststättenbetrieb zu beenden und auch künftig keine Gaststätte mehr zu führen, wies das LG (entgegen der Auffassung des AG) ab; die landgerichtliche Entscheidung wurde auch vom Senat bestätigt.
  2. Zu Recht hat das LG im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch der Antragsteller verwirkt ist; die Feststellungen wurden hier rechtsfehlerfrei festgestellt und sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Vorliegend war seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen. Es sind auch keine besonderen Umstände hinzugetreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Gegenstand der Verwirkung können auch einzelne Ansprüche aus einem dinglichen Recht sein. Für Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung – wie hier eine zweckwidrige Nutzung – auf einem bestimmten, abgeschlossenen Eingriff beruht (BayObLG, NJW-RR 1991, 1041).

    Neben dem Zeitmoment ist vorliegend auch das Umstandsmoment (beides Voraussetzungen einer Verwirkung von Abwehransprüchen) erfüllt; der Antragsgegner konnte bereits bei Erwerb seines Teileigentums darauf vertrauen, dass die Räume als Gaststätte genutzt werden können, weil bereits eine solche Nutzung tatsächlich stattfand.

  3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 5.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002, 2Z BR 95/02)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge