Leitsatz

Unterlassungsansprüche wegen einer vereinbarungswidrigen Nutzung sind verwirkt, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

 

Fakten:

Der Antragsgegner in diesem Verfahren ist Eigentümer einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als Laden bezeichnet ist. Diese Teileigentumseinheit wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung vor über 20 Jahren als Gaststätte genutzt - der jetzige Teileigentümer hatte die Räumlichkeiten vor circa 15 Jahren erworben. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren nunmehr die Beendigung des Gaststättenbetriebs. Der Antrag musste zurückgewiesen werden, da der entsprechende Unterlassungsanspruch verwirkt war. Ein Unterlassungsanspruch ist immer dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Beide Voraussetzungen waren hier erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass das Teileigentum bereits mehr als 20 Jahre als Gaststätte genutzt wurde, ist das Zeitmoment erfüllt. Im Hinblick darauf, dass in den letzten 15 Jahren vom Antragsgegner nicht eine Unterlassung der Nutzung begehrt wurde, sondern gar noch der Pachtvertrag verlängert wurde, ist auch das Umstandsmoment einer Verwirkung erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002, 2Z BR 95/02

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung zum Thema "Verwirkung von Unterlassungsansprüchen".

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