Leitsatz

Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine der Teilungserklärung widersprechende Nutzung eines Teileigentums als Gaststätte

 

Normenkette

§ 15 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

Wird ein Teileigentum jahrzehntelang in Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen in der Teilungserklärung als Gaststätte geführt und haben Wohnungseigentümer in dieser Zeit dagegen keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht, sondern im Gegenteil zu erkennen gegeben, dass sie mit einer solchen vereinbarungswidrigen Nutzung einverstanden sind, sind heutige Abwehransprüche als verwirkt anzusehen. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn sich der Teileigentümer auf solche Einverständnisse eingerichtet hat. Der Verwirkungseinwand ist hier Rechtsfolge des tatsächlichen Verhaltens und der tatsächlichen Umstände, die auch einer Eintragung in das Grundbuch nicht zugänglich sind.

Ein weitergehender Beschluss der Eigentümer, den Gaststättenbetrieb durch unentgeltliche Überlassung einer Teilfläche des Gemeinschaftseigentums zu fördern, mag ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen haben und deshalb anfechtbar gewesen sein; dies berührt allerdings seine Wirksamkeit nach Bestandskraft nicht; eine Anfechtung hiergegen ist nicht erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 25.03.2010, V ZR 159/09

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