Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob der Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren damit gehört werden kann, wegen fehlenden Umgangs mit dem Kind zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet zu sein.

 

Sachverhalt

Gegen den Antragsgegner war im vereinfachten Verfahren ein Beschluss über seine Mindest-Unterhaltspflicht ergangen. Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde, mit der er erstmals zu dem Anspruch Stellung nahm. Er machte geltend, dass er zum Unterhalt nicht verpflichtet sei, weil ihm kein Umgang gewährt werde. Weder sei die Kindesmutter auf sein Begehren eingegangen, noch habe das Jugendamt Hilfestellung geleistet.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das KG hielt die Beschwerde des Antragsgegners schon für unzulässig, weil er keine zulässigen Einwände vorgebracht habe (BGH NJW 2008, 2708).

Der Sache nach berufe er sich auf die Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt, weil ihm der Umgang mit seinem Kind nicht gewährt werde. Dieser Einwand unterfalle nicht § 648 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Diese Norm lasse nur Einwendungen gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt geltend gemacht werde, zu, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit. Weitergehende Einwendungen, die eine vertiefte, materiell-rechtlich Prüfung erforderlich machten, unterfielen § 648 Abs. 2 ZPO. Sie seien im Beschwerdeverfahren nur dann zulässig, wenn sie bereits vor dem AG vorgebracht worden seien.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners unbeachtlich sei.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2009, 18 WF 140/09

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