Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens waren die Voraussetzungen für die Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt bei Aufnahme einer neuen Partnerschaft durch den Unterhaltsberechtigten.

 

Sachverhalt

Die Parteien - beide Altersrentner - waren seit dem 3.4.2003 verheiratet. Sie lebten in dem Haus der Klägerin, das sie mit finanziellen Mitteln des Beklagten erworben und ihm durch notarielle Urkunde vom 6.8.2001 ein Mitbenutzungs- und Wohnungsrecht eingeräumt hatte. In dieser Urkunde hatte sich die Klägerin außerdem verpflichtet, die laufenden Kosten für das Haus zu tragen und den Beklagten auf Lebenszeit zu betreuen und zu pflegen, soweit dies durch Alter und Krankheit erforderlich würde und geschultes Personal nicht notwendig sei. Zu den Betreuungsleistungen sollten Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Heizen und Wohnungsreinigung ebenso gehören wie die Beförderung des Beklagten mit dem Pkw.

Schon vor Aufnahme der Beziehung zu der Klägerin litt der Beklagte an einer Prostataerkrankung. Im März, Mai und Juni/Juli 2006 wurde er wegen diverser anderer Leiden jeweils stationär behandelt. Es kam verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. In einem Brief vom 5.5.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, mit der Übersiedlung in ein Heim und der damit verbundenen Trennung einverstanden zu sein, wenn ihm hierzu von objektiven und vernünftigen Personen geraten werden würde.

Die Klägerin plante wiederholt gemeinsame Reisen und Ausflüge mit dem Beklagten, die dieser jeweils aus gesundheitlichen Gründen absagte. Sie fragte daraufhin den Leiter des Chores, in dem sie sang und in dessen Vorstand sie tätig war, ob er sie begleiten wolle, was dieser zunächst ablehnte. Eine weitere für die Zeit vom 4. bis zum 12.6.2006 von der Klägerin geplante Reise kam ebenfalls wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung des Beklagten nicht zustande. Zu einer weiteren von ihr für den Monat August geplanten Reise begleitete sie auf ihre Initiative der von ihr insoweit angesprochene Chorleiter, mit dem es zu intimen Kontakten kam. Am 1.10.2006 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung. Am 8.11.2006 erklärten sie und der Chorleiter vor dem Chor, dass sie nun "ein Paar" seien. Die Beziehung bestand auch weiterhin fort.

Anfang 2007 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich aus, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Trennungsunterhalt zu zahlen. In dem nachfolgenden Verfahren vor dem FamG verlangte sie monatlichen Trennungsunterhalt von 760,94 EUR und behauptete, der Beklagte habe sie im Hinblick auf die übernommene Versorgungsverpflichtung nicht wie eine Ehefrau, sondern wie eine "Dienstmagd" behandelt.

Der Beklagte trat dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegen und behauptete, er habe seinerseits Forderungen gegen die Klägerin aus dem notariellen Vertrag. Im Übrigen habe sie ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt.

Zu der insoweit von ihm erhobenen Behauptung, die Klägerin sei aus intakter Ehe ausgebrochen, hat das FamG Beweis erhoben durch Vernehmung des Chorleiters als Zeugen. Durch das am 6.12.2007 verkündete Urteil hat das FamG den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab Januar 2007 - wegen grober Unbilligkeit herabgesetzten - monatlichen Trennungsunterhalt von 244,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wandten sich beide Parteien mit der Berufung. Nur das Rechtsmittel des Beklagten hatte in der Sache Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte die Klägerin ihren auf § 1361 BGB beruhenden Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Ihr falle ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zur Last, da sie sich einseitig von der Ehe ab- und einem anderen Partner zugewandt habe.

Ein solches Verhalten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB allerdings nur dann, wenn das Fehlverhalten wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe sei, diese also nicht bereits vorher schon gescheitert war. Ein Scheitern schon vor Aufnahme der Beziehung der Klägerin sei hier zu verneinen. Sie habe noch für den Sommer 2006 Ausflüge gemeinsam mit dem Beklagten geplant, an denen dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Auch nach Auseinandersetzungen im Mai 2006 hätten die Parteien danach ihr Eheleben fortgesetzt und gemeinsame Unternehmungen geplant. Allein aus dem Umstand, dass es Auseinandersetzungen gegeben habe, die auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt würden, könne ein Scheitern der Ehe nicht entnommen werden.

Die Parteien hätten auch im August 2006 noch nicht getrennt gelebt. Die Zuwendung der Klägerin zu ihrem neuen Partner im August 2006 stelle sich daher als einseitige Abkehr dar. Das Verhalten der Klägerin verliere den Charakter der Einseitigkeit auch nicht deshalb, weil der Beklagte selbst als erster eine Scheidungsabsicht geäußert und die Trennung gewünscht habe. Dies lasse sich der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz nicht entnehmen. Dort habe er gerade keine Trennung...

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