Leitsatz

In dem Ehescheidungsverbundverfahren der Parteien war auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die Antragstellerin war ausgleichspflichtig. Sie wehrte sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und berief sich darauf, der Anspruch des Antragsgegners sei gem. § 1587c Nr. 3 BGB verwirkt, da er während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe.

Das erstinstanzliche Gericht folgte dieser Auffassung nicht und führte den Versorgungsausgleich in der Weise durch, dass zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 162,37 EUR monatlich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners begründet wurden.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für nicht gegeben.

Die Antragstellerin habe sich primär darauf berufen, dass der Antragsgegner während des Zusammenlebens einer selbständigen Tätigkeit als Elektriker nachgegangen sei, ohne hieraus genügend Einkünfte erzielt zu haben, um den Familienunterhalt sicherzustellen.

Von einer Verwirkung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch die Antragstellerin bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens nicht ausgegangen. In ihrer Antragsschrift sei ausdrücklich vermerkt, dass "der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden solle". Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Antragstellerin das berufliche Verhalten des Antragsgegners während der Ehe nicht als aus unterhaltsrechtlicher Sicht grob pflichtwidrig angesehen habe. Anderenfalls hätte sie bereits in der Antragsschrift bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens hierauf hingewiesen und einen entsprechenden Antrag zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt. Erst nach Vorlage der Auskünfte habe sie jedoch erstmalig mit Schriftsatz vom 14.11.2006 beantragt, den Versorgungsausgleich gem. § 1587c Nr. 3 BGB auszuschließen.

Es könne dahinstehen, ob sie - was von dem Antragsgegner bestritten werde - ihn während der Ehe nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit aufgefordert habe, diese wieder aufzugeben, um eine besser entlohnte abhängige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Elektriker aufzunehmen. Es könne nämlich - wovon auch das erstinstanzliche Gericht im Ergebnis zutreffend ausgehe - nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner nicht in ausreichendem Maße zum Familienunterhalt beigetragen habe. Zwar lägen über die konkreten Betriebsergebnisse des von ihm selbständig betriebenen Handwerks Ergebnisse nicht vor. Die Antragstellerin habe jedoch nicht bestritten, dass er ihr während der Ehe durchgängig 400,00 EUR Haushaltsgeld zur Verfügung gestellt habe. Im Übrigen habe sie vorgetragen, dass sie nicht mehr nachvollziehen könne, ob nach Abzug der von dem Antragsgegner freiwillig gezahlten Beiträge zur Alterssicherung von den Einnahmen aus dem Handwerksbetrieb noch nennenswerte Beträge für den Familienunterhalt übrig geblieben seien. Schon insoweit sei schwer nachvollziehbar, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner - ohne die konkrete Vermögenssituation schildern zu können - eine grobe Unterhaltspflichtverletzung vorwerfe. Ihr Vortrag lasse vielmehr den Schluss zu, dass die Parteien gemeinsam gewirtschaftet und ihre Einkünfte einvernehmlich zum Familienunterhalt und zur Finanzierung des Hausbaus verwendet hätten.

Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Dezember 1997 über den eigentlichen Mutterschutz hinaus zunächst nicht erwerbstätig gewesen sei, sondern Erziehungsurlaub genommen habe, ergäbe sich, dass der Beitrag des Antragsgegners zum Familienunterhalt nicht völlig untergeordnet gewesen sein könne. Während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Antragstellerin vom 1.3.1998 bis zum 28.2.1999 habe er die Familie mit den Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb weitgehend alleine versorgt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass auch erhebliche Lasten für den Hausbau angefallen seien. Insoweit könne dem Antragsgegner nicht vorgeworfen werden, dass er nur soviel verdient habe, dass die Familie zusätzlich Wohngeld habe beziehen müssen. Jedenfalls habe sein Einkommen zusammen mit dem Erziehungsgeld der Antragstellerin ausgereicht, um die Familie zu unterhalten und die finanziellen Lasten für den Hausbau tragen zu können.

Auch in der Folgezeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin habe sie jedenfalls mit ihrem Verdienst alleine nicht die Hauslasten tragen und zusätzlich die Familie unterhalten können. Notwendigerweise habe auch der Antragsgegner zum Unterhalt der Familie beitragen müssen.

Im Übrigen habe er durch seine handwerkliche Arbeit am Haus zum Unterhalt der Familie beigetragen.

Schließlich werfe die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht einm...

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