Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unterhaltspflichtverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 1587c Nr. 3 BGB ist der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleiches dann verwirkt, wenn dem Ausgleichsberechtigten vorzuwerfen ist, dass er während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt gröblich, wer als Selbständiger in rücksichtsloser Weise seine selbständige Tätigkeit beibehält, ohne sich um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu bemühen, so dass als Folge seines Verhaltens die Familie in äußerst beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben hatte und die Ehefrau gehalten war, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH FamRZ 1987, 49 - 52) gilt dies für eine über längere Zeit begangene Unterhaltspflichtverletzung dann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn - wie oben erwähnt - ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist.

Eine grobe Pflichtverletzung des Ausgleichsberechtigten ist daher abzulehnen, wenn nach der gesamten Aktenlage fest steht, dass dieser durch seine selbständige Tätigkeit zum Familienunterhalt soviel mit beigetragen hat, dass es der Familie möglich war, den Bau eines Eigenheims zu finanzieren, auch wenn daneben die Ausgleichsverpflichtete neben der Kinderbetreuung zur Bedarfsdeckung der Familie (teilweise) vollschichtige erwerbstätig sein musste.

Allein der Umstand, dass die Ausgleichsverpflichtete trotz der Doppelbelastung während der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt in einem so gelagerten Fall nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten.

 

Normenkette

BGB § 1587c Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 45 F 316/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Urteilsausspruch zu Ziff. 2. des Urteils des AG - FamG - Bonn vom 24.4.2007 - 45 F 316/05 - zum Versorgungsausgleich wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die gem. § 621e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte -befristete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das FamG den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bundesstadt C (Personalnummer ...) auf dem Versicherungskonto Nr. ..1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Rentenanwartschaften von monatlich 162,37 EUR bezogen auf den 30.11.2005, begründet werden und der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin greifen im Ergebnis nicht durch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch des Antragsgegners auf Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht gem. § 1587c Nr. 3 BGB verwirkt. Nach Auffassung des Senates kann dem Antragsgegner nämlich nicht vorgeworfen werden, dass er während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass er während des Zusammenlebens einer selbständigen Tätigkeit als Elektriker nachgegangen ist, ohne hieraus genügend Einkünfte erzielt zu haben, um den Familienunterhalt sicher zu stellen. Der Senat verkennt nicht, dass ein solcher Vorwurf durchaus zur Verwirkung eines Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleiches führen kann. Indes sind vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben.

Die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt gröblich, wer als Selbständiger in rücksichtsloser Weise seine selbständige Tätigkeit beibehält, ohne sich um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu bemühen, so dass als Folge seines Verhaltens die Familie in äußerst beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben hatte und die Ehefrau gehalten war, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH FamRZ 1987, 49-52) gilt dies für eine über längere Zeit begangene Unterhaltspflichtverletzung dann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn - wie oben erwähnt - ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist. Bei einer neuaufgenommenen selbständigen Tätigkeit darf der Unterhaltspflichtige dabei grundsätzlich abwarten, ob bei gehörigem A...

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