Leitsatz

Macht der Verwalter von seiner Befugnis, den Abberufungsbeschluss anzufechten, keinen Gebrauch und lässt er auch in sonstiger Weise nicht erkennen, dass er am Verwaltervertrag festhalten will, verstößt es gegen die Grundsätze aus Treu und Glauben, wenn er drei Jahre später für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrags Vergütungsansprüche erhebt.

 

Fakten:

In dem Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Abberufung des Verwalters kann zugleich die Erklärung einer fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags liegen. Das war vorliegend der Fall, da der Verwalter bei der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung anwesend war. Der Verwalter hatte nun den Abberufungsbeschluss nicht angefochten, ist jedoch gleichfalls der Auffassung, ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrags habe nicht vorgelegen und macht daher drei Jahre nach Beschlussfassung die Vergütung bis zur ordentlichen Beendigung des Verwaltervertrags geltend. Selbst wenn nun aber ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrags gefehlt hätte, würde dem Verwalter die Vergütung für die im Verwaltervertrag vereinbarte Laufzeit unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zustehen. Denn er hätte sowohl den Abberufungsbeschluss anfechten also auch die materiellen Voraussetzungen einer Kündigung im Feststellungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen können. Da er dies jedoch nicht getan und sowohl Abberufung als auch Vertragskündigung widerspruchslos hingenommen hatte, sind die Vergütungsansprüche nunmehr verwirkt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2003, 3 Wx 181/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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