Leitsatz
Verwirkter Unterlassungsanspruch im Falle knapp 30-jähriger Nutzung von Speicherräumen zu Wohnzwecken
Normenkette
§ 15 WEG; §§ 1004, 242 BGB
Kommentar
- In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" bezeichnete Räumlichkeiten, die sich über den im Dachgeschoss liegenden Wohnungen – im Spitzboden – befinden, dürfen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden. Solche Raumbezeichnungen sind in der Regel als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auszulegen.
- Wurde die Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken allerdings von allen Eigentümern über einen langen, hier knapp 30-jährigen Zeitraum geduldet und haben Eigentümer der genannten Räume im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Nutzung ihre Wohnung, zu der die Räume gehören, mit erheblichem Aufwand erworben, so ist - auch für ein später der Gemeinschaft beitretendes Mitglied - ein etwaiger Nutzungsunterlassungsanspruch verwirkt.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2003, I-3 Wx 252/03 = ZMR 8/2004, 610
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