Leitsatz

Verwirkter Unterlassungsanspruch im Falle knapp 30-jähriger Nutzung von Speicherräumen zu Wohnzwecken

 

Normenkette

§ 15 WEG; §§ 1004, 242 BGB

 

Kommentar

  1. In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" bezeichnete Räumlichkeiten, die sich über den im Dachgeschoss liegenden Wohnungen – im Spitzboden – befinden, dürfen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden. Solche Raumbezeichnungen sind in der Regel als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auszulegen.
  2. Wurde die Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken allerdings von allen Eigentümern über einen langen, hier knapp 30-jährigen Zeitraum geduldet und haben Eigentümer der genannten Räume im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Nutzung ihre Wohnung, zu der die Räume gehören, mit erheblichem Aufwand erworben, so ist - auch für ein später der Gemeinschaft beitretendes Mitglied - ein etwaiger Nutzungsunterlassungsanspruch verwirkt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2003, I-3 Wx 252/03 = ZMR 8/2004, 610

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