Leitsatz

In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" bezeichnete Räumlichkeiten, die sich - im Spitzboden - über den im Dachgeschoss liegenden Wohnungen befinden, dürfen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden.

 

Fakten:

Die Bezeichnung der Räume als Abstellraum bzw. Speicherraum in der Teilungserklärung kann als eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auszulegen sein oder nur der Beschreibung der Räume dienen. In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" oder Ähnliches bezeichnete Räumlichkeiten dürfen im Allgemeinen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Räume baulich von vornherein voll als Wohnräume ausgeführt sind. Selbst wenn aber die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken grundsätzlich nicht zulässig war, hatten jedoch vorliegend alle übrigen Wohnungseigentümer die ständige Nutzung der Räume als Wohnraum ausdrücklich gebilligt, sodass bezüglich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs Verwirkung eingetreten war. Die in Rede stehenden Räumlichkeiten wurden seit rund 30 Jahren als Wohnraum - unter anderem als Kinderzimmer - genutzt. Die Eigentümer hatten sich auf die "Zulässigkeit" dieser Nutzung auch eingestellt. Ist nun die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken von allen Eigentümern über einen langen Zeitraum geduldet worden, so ist auch für ein später der Wohnungseigentümergemeinschaft beitretendes Mitglied ein etwaiger Unterlassungsanspruch verwirkt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2003, I-3 Wx 252/03

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung zur Verwirkung bei an sich unzulässiger Nutzung von Sondereigentumsräumen.

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