(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
1. |
die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b), |
2. |
die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar, |
3. |
die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland, |
5. |
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen. |
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
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