Der Kl. fuhr mit seinem Pkw auf der BAB. Ihm folgte der Bekl. zu 2 mit dem Lkw des Bekl. zu 1, der auf das Fahrzeug des Kl. heckseitig links aus zwischen den Parteien streitigen Gründen auffuhr. Der Kl. trug zur Unfallursache vor, er habe verkehrsbedingt die Geschwindigkeit seines Kfz abbremsen müssen, ohne zum Stillstand zu kommen, als der Lkw des Bekl. zu 1 auf sein Kfz aufgefahren sei. Die Bekl. haben zu dem Unfallhergang abweichend von der Darstellung des Kl. angegeben, der Kl. habe kurz vor der Kollision beider Fahrzeuge den Lkw des Bekl. zu 1 überholt, und habe mit seinem Kfz unter Überquerung der mittleren Fahrspur von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur gewechselt, wobei er abrupt sein Kfz bis zum Stillstand abgebremst habe.

Das LG hat ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt, wobei es dem Sachverständigen vorgegeben hat, sich dazu zu erklären, zu welchem Ergebnis er gelange, wenn seinem Gutachten einerseits die Befunde der im Lkw erhobenen Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt werden, und welche Feststellungen der Sachverständige treffen könne, wenn ihm diese zusätzlichen Anknüpfungstatsachen nicht zugänglich seien. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnungen die Unfalldarstellung der Bekl. bestätigt werde. Es lasse sich feststellen, dass der Kl. unter Schneiden des Fahrzeuges der Bekl. und abruptem Abbremsen bis zum Stillstand die Ursache für die Kollision beider Fahrzeuge gesetzt habe. Das LG wies die Klage auf Ersatz des dem Kl. durch den Unfall enstandenen Sachschaden ab.

In dem Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 ZPO ging dieser von der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung des Kl. aus.

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