Hinweise

 

1.

Bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

 

2.

Die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO in dem Unternehmen bedarf gesonderter Erlaubnis; für die Aufstellung der Spielgeräte ist außerdem eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erforderlich. Die Auflagen und Hinweise in den Erlaubnis- und Bestätigungsbescheiden sind zu beachten.

 

3.

Personen unter 18 Jahren darf die Anwesenheit nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 6 Abs. 1 und § 1 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). In Zweifelsfällen ist das Lebensalter zu überprüfen, z.B. durch Einsicht in einen amtlichen Ausweis (§ 2 Abs. 2 JuSchG).

 

4.

Die Höchstzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und 4 der Spielverordnung. Die Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 der Spielverordnung beträgt nach den vorgelegten Unterlagen derzeit ... m2, somit ist das Aufstellen von ... Spielgeräten zulässig. Darüber hinaus dürfen höchstens drei andere Spiele im Sinne von § 33d Abs. 1 GewO veranstaltet werden. Auch bei Spielen derselben Art dürfen davon nur jeweils drei Spiele veranstaltet werden.

 

5.

Bei Erteilung einer befristeten Erlaubnis erhält die Finanzbehörde gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Berhörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (MV) über die Erteilung der voranstehenden Erlaubnisse eine Mitteilung entsprechend den Vorgaben in der MV. Unbeschadet dieser Mitteilung bestehen für den /die Erlaubnisinhaber/in die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten.

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