3.1 |
Anwendungsbereich |
3.1.1 |
Nach § 33i GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend
Bauliche Anforderungen können nicht auf § 33i GewO gestützt werden. |
3.1.1.1 |
Bei dem Begriff "Spielhalle" nach § 33i GewO geht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) von einem baulich-räumlichen Spielhallenbegriff aus und versteht darunter mindestens einen Raum, in dem das Spielhallengewerbe ausgeübt werden soll und kann (Betriebsstätte). Daher entscheiden räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt. Betriebsorganisatorische Regelungen sowie die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausreichend. Benachbarte Spielhallen sind dann gesondert erlaubnisfähig, wenn jede dieser Spielhallen eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt. Die Sonderung von benachbarten Betriebsstätten muss bei natürlicher Betrachtungsweise optisch in Erscheinung treten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch deutlich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der baulichen Geschlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Bedeutung zu. Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnisfähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trennwände erforderlich sein; Türen zwischen einzelnen Spielhallen schließen dann die gesonderte Erlaubnisfähigkeit aus, wenn sie auch vom Publikum benutzt werden können. Die Eingänge zu den einzelnen Spielhallen müssen sich ebenfalls optisch und baulich deutlich voneinander absetzen und mit Türen versehen sein. Außerdem darf die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen Spielhallen beeinträchtigt werden können; das wäre z.B. der Fall, wenn eine Spielhalle nur durch eine andere betreten werden könnte. Eine optische Sonderung ist dann nicht mehr gegeben, wenn z.B. ein Hauseingang, in dem Spielgeräte aufgestellt sind, ausschließlich zu Spielräumen führt und beliebigen Passanten nicht als Durchgang dienen kann, er somit seine Prägung ausschließlich und vollständig von den an ihr gelegenen Spielhallen empfängt. Wird für Spielhallen eine einheitliche Bezeichnung und Gestaltung zur Straße hin gewährt, ist eine optische Sonderung ebenfalls nicht mehr gegeben. Unterschiedliche Einrichtung und Farbgebung der verschiedenen Spielhallen können allenfalls als Mittel zur gestalterischen Auflockerung gewertet werden und sind für die Beurteilung unerheblich. Da sich nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Spielhalle als ein Raum darstellt, muss bei einem mehrgeschossigen Objekt besonders geprüft werden, ob es den Spielhallenbegriff erfüllt. Handelt es sich danach um mehrere Spielhallen, hängt deren Erlaubnisfähigkeit davon ab, dass jede für sich eine eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt. |
3.1.1.2 |
Internet-Cafes[1] Stellt eine Gewerbetreibende in ihren oder ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch anderen Zwecken genutzt werden können, bedarf es nach dem Urteil des BVerwG vom 9. März 2005) einer Spielhallenerlaubnis, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt; dann greift auch das Anwesenheitsverbot für Kinder und Jugendliche gemäß § 6 JuSchG sowie die anderen einschlägigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen. Da Computer mit Internetzugang nicht nur zu Informations- und Kommunikationszwecken, sondern auch für Spiele genutzt werden können, sind sie grundsätzlich als Unterhaltungsspielgeräte und Internet-Cafes damit als Spielhallen anzusehen. Dies gilt jedoch nicht, Es handelt sich nicht um eine Spielhalle, wenn der Betrieb in nicht unerheblichem Maße Medienkompetenz fördert oder arbeitsmarkt- bzw. bildungspolitischen Zwecken dient. Das setzt voraus:
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