Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist unabhängig von den übrigen Verpflichtungen eine Reisegewerbekarte erforderlich (vergleiche hierzu ReisegewVwV, insbesondere Nummer 6).

 

4.1

Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 1 GewO)

Im Reisegewerbe dürfen nur Warenspielgeräte aufgestellt werden (Ausnahme "reisende" Spielhallen, siehe Nummer 4.3) und zwar nur auf den in § 2 Nr. 4 SpielV bezeichneten Veranstaltungen. Die Aufstellung ist erlaubnisfrei. Die Bauart der Geräte muss von der PTB zugelassen sein. Die Zahl der Geräte, die aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV).

Die Aufstellerin oder der Aufsteller hat den zu jedem Gerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag hierzu am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

 

4.2

Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)

 

4.2.1

Eine Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Landeskriminalamtes (§ 60a Abs. 2 Satz 3 GewO) oder ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 GewO (Artikel 1 Nummer 18 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1291) vorgelegt werden muss, darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn der Gewinn in Waren besteht. Eine zahlenmäßige Beschränkung dieser Spiele ist nicht vorgesehen (§ 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV).

 

4.2.2

Soweit ein begünstigtes Spiel im Sinne des § 5a SpielV veranstaltet wird, ist weder eine Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 GewO noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 GewO erforderlich. Begünstigt sind Preisspiele, Gewinnspiele, Ausspielungen und Jahrmarktspielgeräte, wenn sie die Anforderungen der Anlage zu § 5a SpielV erfüllen und der Gewinn in Waren besteht (vergleiche dazu Nummer 2.1.2.2). Nicht begünstigt sind allerdings Würfel- und Zahlenkesselspiele, da sie nicht die Anforderungen der Nummer 4 Satz 2 der Anlage zu § 5a SpielV erfüllen.

In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des Landeskriminalamtes eingeholt werden. Zu den Geräten im Sinne von Nummer 5 der Anlage zu § 5 a SpielV zählen Schiebespielgeräte. Diese müssen im Einzelfall folgende Kriterien erfüllen:

  1. Der Spielablauf ist von manuellen und technisch erkennbaren Steuerungseinflüssen abhängig.
  2. Spielregeln und Gewinnplan mit Angaben zu Einsatz und Warengewinn in geltender Währung sind am Gerät angebracht (siehe § 6 Abs. 2 Satz 1 SpielV).
  3. Als Einsatz werden vom Gerät allein Geld oder Spielmarken angenommen.
  4. Das Gerät verwendet kein Geld im Spielablauf außer zur Einbehaltung des Einsatzes (siehe § 6 Abs. 3 Satz 1 SpielV).
  5. Die angebotenen Gewinne bestehen ausschließlich aus Warenbezugsmarken (Gewinnmarken), die nicht mit den Spielmarken identisch sein dürfen, und werden unmittelbar nach jedem Spiel, in dem sie gewonnen werden, ausgegeben.
  6. Das Gerät weist keine Gutschriften, Punkte o.ä. aus, mit denen weitergespielt werden kann. Gewonnene Marken passen nicht in die Einsatzannahme.
  7. Der Höchstwert für einen Warengewinn wird eingehalten.
  8. Die Summe der Werte aller Warenbezugsmarken, die in einer Serie von 300 Spielen gewonnen werden, entspricht mindestens der Hälfte der Einsätze. Dies kann durch Zählung der Ein- und Ausgabewerte, gegebenenfalls mit Hilfe eingebauter Zähler, nachgewiesen werden.

    Eine Zählung kann sich erübrigen, wenn ein Schiebespielgerät für jede herunterfallende Spielmarke eine Warenbezugsmarke ausgibt, deren Wert mindestens dem halben Wert einer Spielmarke entspricht.

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein erlaubnisfreies Gerät nach Nummer 5 der Anlage zu § 5a SpielV handelt, so leistet die PTB Amtshilfe, insbesondere zu Fragen der Ausschüttungsquote.

 

4.3

Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 60a Abs. 3 GewO)

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, dass der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele das Gepräge einer Spielhalle erhält. Eine Erlaubnispflicht für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des § 60a Abs. 3 GewO ist nicht schon dann anzunehmen, wenn lediglich ein oder mehrere Warenspielgeräte aufgestellt oder andere Spiele mit Warengewinn veranstaltet werden. Nach außen offene Geschäfte (z.B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift dar.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nach § 60a Abs. 3 GewO nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO erfüllt sind. Die Erlaubnis befreit nicht von der Erlaubnispflicht des § 60a Abs. 2 GewO für die Veranstaltungen anderer Spiele.

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