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Aufgrund von
1. |
§§ 128, 129 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, und |
wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
A) Grundsätze für die kommunale Haushalts- und Wirtschaftsführung
I. Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung und dauernden Leistungsfähigkeit
Zu § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 83 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO:
1. |
Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung
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3. |
Verschuldung der Kommunen
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